Unerlaubte Handlungen

Einzelne Forderungen von Gläubigern können von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein. Insbesondere gilt dies für Geldstrafen und Geldbußen. Aber auch Forderungen von Krankenkassen, wenn Arbeitnehmerbeiträge im Rahmen einer früheren selbstständigen Tätigkeit vorsätzlich nicht abgeführt wurden, gehören in diese Forderungsgruppe. Obwohl Ihre Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit mit Krankenkassen gering sind, lohnt i.d.R. ein Widerspruch gegen die Forderung und die Behauptung, Sie hätten mit Vorsatz gehandelt und eine unerlaubte Handlung begangen. Sollte die Krankenkasse wirklich gerichtlich gegen Sie vorgehen, ist meistens eine Rücknahme des Widerspruchs ratsam. Achtung: Wenn Sie spät reagieren, entstehen Gerichts- und Anwaltskosten auf Seiten des Gläubigers.

Die gleiche Situation kann sich bei jedem anderen Gläubiger ergeben, wenn dieser behauptet seine Forderung stamme aus einer delikitischen (strafbaren) Handlung, z.B. Betrug. Im Rahmen der Forderungsprüfung durch den Insolvenzverwalter soll dieser auch die Nachweise zur Glaubhaftmachung einer unerlaubten Handlung prüfen, er wird aber im Zweifelsfall die Forderung als unerlaubte Handlung ins Forderungsverzeichnis aufnehmen. Über diese Tatsache muss der Schuldner vom Insolvenzgericht informiert werden und erhält eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen.

Der Widerspruch bedarf zunächst keiner näheren Begründung durch den Schuldner. Der Gläubiger muss später Klage vor dem Vollstreckungsgericht erheben und beweisen, dass seine Forderung aus unerlaubter Handlung stammt und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Theoretisch kann das Klageverfahren vom Gläubiger auch erst nach Ende des Verfahrens, nach 6, 10 oder 15 Jahren beantragt werden.

Wenn Sie die Ungewissheit quält, ob ein Gläubiger noch ein Klageverfahren gegen Sie einleiten wird, können Sie dies durch eine Feststellungsklage klären lassen.

Hat der Gläubiger bereits ein zivilrechtliches Urteil gegen Sie in der Hand indem die Forderung gegen Sie bereits als aus unerlaubte Handlung festgestellt wurde, verkehrt sich die Nachweispflicht. Sie müssten dann ein Klageverfahren führen und nachweisen, dass es sich nicht um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat. Die Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren werden allerdings gering sein.

Neben dem oben bereits geschilderten Streit mit den Krankenkassen über nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile gibt es weitere Gläubiger mit denen ein Streit über den Forderungsgrund unerlaubte Handlung wahrscheinlich ist. Hierzu gehören:

  • Jugendämter, die behaupten Sie hätten den Unterhalt zahlen können, wenn Sie sich ausreichend um eine angemessenen Beschäftigung bemüht hätten.

  • Finanzbehörden oder Kindergeldkasse, wenn Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben um die Steuerlast zu vermindern oder Leistungen zu erhalten. Maßgebend ist, ob Sie verurteilt wurden wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung. Droht eine Verurteilung nach Eröffnung und vor dem Schlusstermin gilt Gleiches.

  • EBay- Geschädigte

  • Arztrechnungen, wenn die Krankenkasse die Honorare erstattet hat, Sie die Beträge aber nicht weitergegeben haben

  • Forderungen aus privaten Streitigkeiten

  • Ehemalige Lieferanten, die noch kurz vor der Insolvenz Waren oder Dienstleistungen geliefert haben, die aber nicht mehr (vollständig) bezahlt wurden.

Anstatt es auf einen Rechtsstreit mit solchen Gläubigern ankommen zu lassen, kann es sinnvoll sein, einen Vergleich auszuhandeln und diesen entweder aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen oder durch dritte Personen begleichen zu lassen.