Abschließende Tipps zum Verbraucherinsolvenzverfahren
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Seien Sie kooperativ und versuchen Sie gut mit dem Insolvenzverwalter zusammenzuarbeiten. Das heißt aber nicht, dass Sie Alles tun müssen was der Verwalter will und er immer Recht hat. Fragen Sie bei Zweifeln beim Insolvenzgericht oder in der Schuldnerberatung nach.
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Sollten Sie den Arbeitsplatz wechseln und zu Beginn in einer Probezeit stecken, sollten Sie entweder mit dem neuen Chef über Ihr Insolvenzverfahren sprechen oder mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass der sich erst nach Ende der Probezeit bei Ihrer Firma meldet um die pfändbaren Gehaltsanteile einzuziehen.
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Während des Insolvenzverfahrens benötigen Sie kein Pfändungsschutzkonto! Versuchen Sie dies mit dem Insolvenzverwalter so auszuhandeln.
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Vermögenswerte wie z.B. ein Auto sollten Sie während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht selbst kaufen. Nach Aufhebung des Verfahrens, also nach ca. 1 Jahr, ist dies wieder möglich.
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Existieren Kreditverträge z.B. für ein KFZ, die nach Insolvenzeröffnung fortgeführt werden sollen, ist es ratsam vor Einreichen des Antrages mit dem Kreditgeber abzusprechen, ob dieser mit der Fortsetzung des Vertrages auch nach Eröffnung einverstanden ist. Wenn dies nichtmöglich ist, kann es hilfreich sein, wenn Sie die Verträge auf eine andere Person umschreiben können.
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Falls keine pfändbaren Anteile von Ihrem Einkommen bestehen, sollten Sie unbedingt daran denken während der Wohlverhaltensphase die 119,-€ Vergütungsanspruch an den Treuhänder zu zahlen oder einen Stundungsantrag zu stellen. Tun Sie dies nicht, scheitert Ihr Insolvenzverfahren!