Kosten des Insolvenzverfahrens und Stundung der Verfahrenskosten

Die Gerichtskosten in einem Verfahren mit geringen pfändbaren Einkünften betragen i.d.R. 1.500,- bis 1.800,-€ (abhängig von Gläubigeranzahl, Vermögen und sonstigem Aufwand). Dieser Betrag muss vom Schuldner nicht sofort bezahlt werden! Er kann einen Stundungsantrag stellen. Wie oben bereits erwähnt, werden die Kosten dann vom Staat vorgeschossen.

Im Rahmen des Stundungsantrages muss die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepartners (auch bei getrennt Lebenden) im Antragsformular angegeben werden, wenn der Partner zumindest indirekt einen Nutzen aus der Verschuldung hatte. Ggf. muss der Partner dann einen Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens leisten (je nach Gericht unterschiedlich, ca. 1.000,-€). Erzielt der Schuldner pfändbare Einkünfte während des Insolvenzverfahrens kann der Ehepartner die Rückzahlung der Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse verlangen.

I.d.R. wird die Stundung der Verfahrenskosten vom Schuldner für die gesamte Verfahrensdauer zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht. Das Insolvenzgericht bewilligt die Stundung aber zunächst nur für das Eröffnungsverfahren und das gerichtliche Insolvenzverfahren, nicht aber für die anschließende Wohlverhaltensperiode. Ein neuer Stundungsantrag oder zumindest ein Verweis auf den alten Antrag wird in der Restschuldbefreiungsphase notwendig! Leider scheitern immer wieder Insolvenzverfahren, weil dies vergessen wird!

Wie bereits mehrfach beschrieben, befinden sich immer wieder unerlaubte Handlungen unter den Gläubigerforderungen, insb. Geldstrafe, Verurteilungen wg. Betruges, Rückstände aus Sozialversicherungsbeiträgen und Rückforderungen von Sozialleistungsträgern (z.B. Kindergeld, ALG I oder II). Dies motiviert zunehmend mehr Gerichte eine Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen. Das Insolvenzgericht lehnt den Stundungsantrag ab, weil die vollständige Restschuldbefreiung nicht erreicht werden kann und somit der Sinn des Verfahrens verfehlt wird! Mit Einreichen des Antrages sollten hier Gegenargumente benannt werden aus denen hervorgeht, dass diese Forderungen parallel zum InsO- Verfahren beglichen werden können (z.B. durch die Hilfe aus der Familie).

Berechnung der Verfahrenskosten:

Mindestvergütung 800,-€, wenn geeignete Stelle oder Person die Gläubigerliste erstellt hat, sonst 1.000,-€

Geier

Von 11-15 Gläubiger 150,-€ zusätzlich

Von 15-20 Gläubiger 150,-€ zusätzlich

Von 21-25 Gläubiger 150,-€ zusätzlich

Von 26-30 Gläubiger 150,-€ zusätzlich

Von 31-35 Gläubiger 100,-€ zusätzlich

Von 36-40 Gläubiger 100,-€ zusätzlich

usw.

In der Wohlverhaltensphase 100,-€ + MWSt pro Jahr.