Die Wohlverhaltensphase oder auch Wohlfühlphase

Das gerichtliche Insolvenzverfahren (Dauer ca. 1 Jahr) wird mit der Aufhebung des Verfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet. Danach beginnt die Restschuldbefreiungsphase (auch genannt: Wohlverhaltensphase). Während dieser Zeit haben Sie folgende wichtige Pflichten (§ 295 InsO):

  • Den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abzuführen,

  • Wenn Sie arbeitslos sind, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen,

  • Jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen,

  • Ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter wird Ihr pfändbares Einkommen einsammeln und an die Gläubiger weiterleiten und ggf. die Einhaltung Ihrer Pflichten kontrollieren.

Für die Tätigkeit des Verwalters müssen Sie diesem jährlich 119,00 Euro zahlen, wenn vom Einkommen keine Beträge pfändbar sind. Auch hier ist ein Stundungsantrag möglich, so dass Sie diese Rechnung (zunächst) nicht zahlen müssen.

Sollte von Ihrem Einkommen nichts pfändbar sein oder der pfändbare Teil Ihres Einkommens nicht ausreichen, die gesamten Schulden zu tilgen, werden Ihnen nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen.

Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete (z.B. Ehepartner) und Bürgen. Diese müssen selbst das Verfahren durchlaufen.

Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens können Gläubiger mit Forderungen, die als aus unerlaubter Handlung angemeldet wurden (z.B. Schadensersatz) erneut gegen Sie vorgehen. Die Gläubiger beantragen eine pfändbare Ausfertigung des Tabellenauszuges aus der Schlusstabelle des InsO- Verfahrens. Wenn Sie wissen wollen, bei welchen Gläubigern dies droht, lassen Sie sich vom InsO- Gericht oder Insolvenzverwalter eine Kopie der Schlusstabelle zusenden. Hatten Sie Widerspruch gegen die Forderung und den Forderungsgrund eingelegt, muss der Gläubiger ein Klageverfahren gegen Sie einleiten, um so einen Beschluss zu erhalten, in dem festgestellt wird, dass Sie eine unerlaubte Handlung begangen haben.