Schaubild Verbraucherinsolvenzverfahren
Voraussetzung: (drohende) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z v e r f a h r e n
Stufe 1
Außergerichtliche Einigung
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- Alles möglich, aber Orientierung an InsO sinnvoll
- Alle Gläubiger müssen zustimmen
- Bei Erfüllung der Vereinbarungen ® schuldenfrei
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Bei Scheitern der außerg. Einigung
® Bescheinigung durch „geeignete Person oder Stelle“
® Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stufe 2 (findet nur statt, wenn die Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern besteht)
Schuldenbereinigungsplan
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- Inso- Antrag ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan
- Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich
- Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach Summe muss Plan zustimmen. Das Insolvenzgericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im Insolvenzverfahren
- Bei Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans ® schuldenfrei
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Bei Scheitern des SB-Plans
® Wiederaufnahme des Verfahrens und Prüfung auf Unzulässigkeitsgründe
Stufe 3
Gerichtliches Insolvenzverfahren
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- Eröffnungs- und Stundungsbeschluss
- Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, kontoführende Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und Anfechtungsgegner
- Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner i.d.R. innerhalb von 3 Wochen nach Eröffnung
- Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile ein
- Mit Eröffnung beginnt die Verfahrenslaufzeit über 3,5 oder 6 Jahre
3 Jahre ® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig 5 Jahre ® wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Einkommen). Antrag notwendig!
- Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubter Handlungen")
- Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich nach §213 InsO möglich
- Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen
- Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)
- Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich
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Restschuldbefreiungsverfahren = „Wohlverhaltensphase"
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- Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
- Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden
- Achtung: Verfahrenskosten!
Restschuldbefreiung
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Stand 07/2014