S.I.B. Solingen Schulden- und Insolvenzberatung Roland Dingerkus

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Aktuelles

24.03.2020

corona Krise:

Wenn Sie als Selbstständige/r Unterstützung in der Corona-Krise suchen, melden Sie sich bitte!

14.11.2019

Zukünftig nach 3 Jahren schuldenfrei!?

Ab 17.12.2019 soll das Insolvenzverfahren 3 Jahre lang monatlich um einen Monat verkürzt werden. Ab 17.07.2022 wird es eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren geben. Entscheidend für die Laufzeit des Insolvenzverfahrens ist der Eingang des Antrages beim Insolvenzgericht.

18.07.2019

Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Inzwischen wurde die EU-Richtlinie zur Steigerung der Effizienz des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass eine Restschuldbefreiung zukünftig nach drei Jahren erlangt werden kann.

Zielgruppe der Richtlinie sind Selbstständige.

Eine unterschiedliche Behandlung von Selbstständigen, die einen Insolvenzantrag stellen und Verbrauchern, die dasselbe tun, wird es voraussichtlich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Regelungen zur Umsetzung in nationales Recht auch für Verbraucher gelten werden. In der Begründung für die erstellte Richtlinie wird dies den Mitgliedsstaaten ausdrücklich empfohlen.

Die Richtlinie tritt am 16.07.2019 in Kraft. Ab diesem Datum bleiben der Bundesregierung zwei Jahre Zeit, die deutsche Insolvenzordnung (zumindest für Selbstständige) entsprechend zu ändern.

Es ist zu befürchten, dass die Bundesregierung diesen Zeitraum voll ausschöpfen wird, da sich die Regierung bei der Abstimmung auf EU- Ebene enthalten hatte!

Ob eine rückwirkende Verkürzung auf drei Jahre ins Gesetz aufgenommen werden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies ist allerdings zu hoffen, da andernfalls spätestens ab 2020 erheblich weniger Insolvenzanträge bei Gericht eingehen werden. Gleichzeitig würde ab Wirksamkeit der 3 jährigen Restschuldbefreiung ein extremer „Run“ auf die Gerichte entstehen.

01.04.2019

Die EU hat in ihrer Europäischen Richtlinie zur Laufzeit des Insolvenzverfahrens eine Verkürzung auf maximal drei Jahre vorgelegt. Am 28.03.2019 ist diese Vorlage im Europaparlament in erster Lesung vereinbart und verabschiedet worden.

Das Gesetzgebungsverfahren geht nun seinen üblichen Weg und diese Entscheidung muss in Landesrecht eingearbeitet werden. Wie schnell dies in Deutschland gehen wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund der unklaren zu erwartenden Dauer des Gesetzgebungsverfahren ist aktuell umstritten, ob ab sofort auf eine Insolvenzantragstellung verzichtet werden sollte.

27.06.2017

Ab 01.07.2017 gilt eine neue Pfändungstabelle. Pfändbare Beträge entstehen dann ab einem Einkommen in Höhe von 1.140,00 € netto. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Grundfreibetrag auf 1.569,99 € (Spalte 1), 1.799,99 € (2), 2.039,99 € (3), 2.279,99 € (4), 2.519,99 € (5).

17.10.2016

Kontowechsel jetzt viel leichter!

Auch wenn viele Banken in der Vergangenheit bereits beim Wechsel des Kontos geholfen haben, ist dies seit 18.09.2016 auch Rechtsanspruch eines jeden wechselwilligen Kunden. Alte und neue Bank müssen den Wechsel reibungslos miteinander organisieren, wenn Sie dies bei Ihrer neuen Bank in Auftrag geben.

Ob dies auch problemlos für den Wechsel des Pfändungsschutzkontos gelten wird und wie hoch die Kosten für die Dienstleistung sein werden, wird sich noch zeigen.

15.03.2016

Der " Ratgeber für Selbstständige in finanziellen Krisen " wurde aktualisiert. Sie finden ihn auf dieser Seite unter     " Schnelle Hilfe "

03.11.2015

Im Insolvenzverfahren versuchen viele Insolvenzverwalter durch die sogenannte „Anfechtung“ Geld in die Insolvenzmasse zu bekommen. In der Regel kann Ihnen dies gleichgültig sein, da meistens irgendwelche Gläubiger betroffen sind. Die laufen dann Gefahr Geld, dass sie von Ihnen erhalten haben, an den Verwalter herausgeben zu müssen. Haben Sie aber die Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen vorgenommen ist dies nicht anfechtbar. Interessant könnte dies sein, wenn Sie vor Insolvenzeröffnung Zahlungen an Privatpersonen geleistet haben.

Bei Zahlungen aus dem Unpfändbaren sollten diese über ein P-Konto abgewickelt werden.

15.09.2015

Mietschulden? Achtung: Neue BGH-Entscheidung beachten

Bestehen Mietschulden für eine aktuelle Mietwohnung müssen Sie in Zukunft Folgendes beachten: Grundsätzlich dürfen Ihre Gläubiger nach Insolvenzeröffnung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen Sie ergreifen. Der BGH hat nun eine neue Ausnahme geschaffen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt der Insolvenzverwalter in der Regel eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter ab. Damit teilt er dem Vermieter mit, dass der Insolvenzverwalter nicht für zukünftige Mietschulden haften wird. Anschließend darf der Vermieter wieder wegen der Mietrückstände, die vor Antragstellung entstanden sind, den Mietvertrag kündigen!

Es muss also unbedingt eine Zahlungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden.

12.05.2015

Ab 01.07.2015 gilt eine neue Pfändungstabelle. Pfändbare Beträge entstehen dann ab einem Einkommen in Höhe von 1.080,- € netto. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Grundfreibetrag auf 1.477,99 € (Spalte 1), 1.709,99 € (2), 1.929,99 € (3), 2.159,99 € (4), 2.379,99 € (5). Alle Beträge oberhalb von 3.292,09 € sind nunmehr voll pfändbar.

04.08.2014

Für alle laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahren bis ca. 1 Jahr nach Eröffnung gibt es nun die Möglichkeit einen Insolvenzplan zu beantragen. Durch einen erfolgreichen Plan kann die Laufzeit des Insolvenzverfahrens stark verkürzt werden.

 

  

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