Anfechtung

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt Handlungen des Schuldners oder eines Gläubigers anzufechten, d.h. rückgängig zu machen. Hierzu gehören:

  • Zahlungen an Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung, wenn diese von der bestehenden Überschuldung Kenntnis hatten

  • Sicherungsrechte, die ein Gläubiger innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung erhalten hat

  • Schenkungen innerhalb von 4 Jahren vor Antragstellung (Ausnahme: Gebräuchliche Geschenke geringen Wertes)

  • Zahlungen an Dritte in der Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen innerhalb von 10 Jahre vor Antragstellung. Bei Geschenken an nahestehende Personen wird dies immer (und unwiderleglich) vermutet.

Wurden Vermögenswerte vor InsO- Antragstellung durch private Darlehen finanziert und gleichzeitig mit der Gewährung des Darlehens eine Sicherungsübereignung der mit dem Darlehen finanzierten Gegenstände vereinbart, halten solche Regelungen i.d.R. auch einer insolvenzrechtlichen Überprüfung stand. Gilt dies für einen PKW sollte zusätzlich der Fahrzeugbrief seit Kauf beim Geldgeber liegen.

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Versicherungen oder Gehalt ist nicht anfechtbar, wenn

  • derjenige, der die Sicherheit erhält, auch eine gleichwertige Leistung erbracht hat und

  • er die Leistungserbringung von der Vergabe der Sicherheit abhängig gemacht hat (z.B. Steuerberater – Steuererstattung) und

  • die Offenlegung der Sicherheit beim Drittschuldner (z.B. Finanzamt, Versicherung) 3 Monate vor Antragstellung vorgenommen worden ist und

  • der Anspruch vor Insolvenzeröffnung entstanden ist

Wurde privates oder betriebliches Vermögen kurz vor Insolvenzeröffnung außerhalb der Familie zu einem angemessenen Preis verkauft, um von dem Erlös zu leben, ist dies nicht anfechtbar.

Einzahlungen in die Riester- Rente oder eine andere pfändungsgeschützte Altersvorsorge sind i.d.R. nicht anfechtbar!

Eine Lebensversicherung wird nur dann kurz vor Insolvenzeröffnung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorgung umgewandelt werden dürfen, wenn die voraussichtliche spätere Altersrente ohne Berücksichtigung der strittigen Versicherung unter dem Existenzminimum liegen würde. (Achtung: Strittig!)