Wann kann ein Insolvenzantrag unzulässig sein oder scheitern?

Seit 01.07.2014 prüft das Insolvenzgericht im Rahmen der sogenannten Eingangsentscheidung, ob ein Insolvenzantrag zulässig ist. Die Entscheidungen des Gerichtes basieren weitgehend auf den Angaben des Schuldners im Antrag, ohne dass der Richter diese Angaben überprüfen kann. Dies gilt zumindest, wenn der Wohnort des Schuldners in einem anderen Insolvenzgerichtsbezirk liegt. Eine zentrale Erfassung der Angaben, die das Gericht zu prüfen hat, wird aktuell erst aufgebaut.

Sollte das Gericht nach Eröffnung des Verfahrens Kenntnis davon erlangen, das der Schuldner keine korrekten Angaben im Insolvenzantrag gemacht hat, kann nur ein Versagungsantrag durch einen Gläubiger das Verfahren stoppen. Allerdings könnte das Gericht in einem solchen Fall versuchen, die Stundung zurückzunehmen. Dann muss der Schuldner die Verfahrenskosten zahlen oder das Verfahren scheitert.

Unzulässig ist ein Insolvenzantrag, wenn

  • in den letzten 10 Jahren Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der Zeitraum beginnt mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des ersten Insolvenzverfahrens

  • es in den vergangenen 5 Jahren zu einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gekommen ist. Insolvenzstraftaten sind

    • Verurteilung wegen Bankrott (§283 StGB) – Haben Sie vorsätzlich den Bankrott Ihrer GmbH / UG herbeigeführt? 

    • Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§283b StGB) – Haben Sie Bilanzen nicht abgegeben, obwohl Sie dazu noch finanziell in der Lage waren oder haben Sie Bilanzen gefälscht? *
    • Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§283c StGB) – Haben Sie als Geschäftsführer einer GmbH / UG Gläubiger begünstigt, obwohl Sie bereits Kenntnis davon hatten, dass Sie zahlungsunfähig sind?

  • Ihnen in den letzten 3 Jahren die Restschuldbefreiung versagt wurde wegen

    • Verstoßes gegen Ihre Mitwirkungspflichten, z.B. Umgezogen ohne dies mitzuteilen, Informationen zu neuem Arbeitgeber verweigert etc.

    • falscher Angaben im Insolvenzantrag oder einem anderen öffentlichen Verzeichnis (z.B. Vermögensverzeichnis, früher e.V.)

    • Verletzung der Erwerbsobliegenheit (wenn Sie Ihre Bemühungen um Arbeit nicht ausreichend nachweisen konnten)

* §283b StGB ist besonders zu beachten: Verletzung der Buchführungspflicht (Bilanzpflicht)
Ist der Selbstständige zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet, begeht er eine Straftat nach 283b StGB, wenn er diese nicht abgibt. In der Pflicht eine Bilanz zu erstellen und einzureichen sind nicht nur die Geschäftsführer einer GmbH (immer!) sondern auch der Eigentümer einer Einzelfirma oder GbR, wenn der Gewinn 50.000,-€ oder einen Umsatz von 500.000,-€ übersteigt. Eine Entlastung von dieser Pflicht kann es geben, wenn der Geschäftsführer finanziell nicht in der Lage war seiner Pflicht nachzukommen. Dann mangelt es am Vorsatz.
Der Unternehmer kann einen formlosen Antrag auf Rückkehr zur Einnahme- Überschussrechnung (EÜR) stellen, wenn auch im 2. Jahr die Einkünfte unter den o.g. Grenzwerten liegen. (§241a HGB) Bei bestehender Bilanzpflicht kann der Schuldner durch den Wechsel zur EÜR viel einfacher selbst die notwendige Aufstellung erstellen und kann sich so vor einem Strafverfahren und ev. der Versagung der RSB schützen.

Sperrfristen

Stellt das Gericht fest, dass Sie schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt haben, wird es prüfen, ob eine Sperrfrist einzuhalten ist, bis Sie einen neuen Antrag stellen können. In der Vergangenheit war der häufigste Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung die Nichtzahlung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters (119,-€ jährlich). Dies sollte zukünftig keine Sperrzeit mehr auslösen! D.h., ein sofortiger neuer Antrag ist möglich.

Andere Gründe für eine Sperrzeit dürfte es nicht mehr geben!

Dies wird jedoch einige Gerichte sicher nicht davon abhalten, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn z.B. durch den Schuldner nach einem Gläubigerantrag zu spät ein Insolvenzantrag gestellt wurde. I.d.R. ist die Antragstellung zu spät, wenn der Gläubigerantrag „mangels Masse“ abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren aufgrund des Gläubigerantrages eröffnet wurde. Haben Krankenkassen einen Gläubigerantrag gestellt, werden die Verfahren i.d.R. mangels Masse abgewiesen, hat das Finanzamt den Antrag gestellt wird es immer eröffnet. Das Finanzamt muss keinen Verfahrenskostenvorschuss leisten im Gegensatz zu den Krankenkassen.

Sind neue Schulden während des Insolvenzverfahrens entstanden, z.B. weil eine Fortsetzung der Selbstständigkeit im ersten Insolvenzverfahren riskiert wurde, läuft der Schuldner Gefahr, nach dem Ende des Verfahrens noch 10 Jahre warten zu müssen, bis er einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellen kann. Um dies zu verhindern, könnte er versuchen, das Insolvenzgericht zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung zu motivieren. Er könnte dann sofort einen neuen Antrag stellen.

Auch eine Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrages durch den Schuldner könnte eine Maßnahme sein. In diesem Fall wird der Schuldner aber damit rechnen müssen, in einem neuen Verfahren keine Stundung der Verfahrenskosten erhalten zu können.