Abgrenzung Regelinsolvenz – Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn Sie als Selbstständiger das Insolvenzverfahren beantragen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen.

Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgegeben haben und bei mehr als 19 Gläubigern verschuldet sind oder eine der Gläubigerforderungen aus Verbindlichkeiten aus einem Arbeitnehmerverhältnis stammt. Je nach Sichtweise des Gerichtes können hier nicht nur ausstehende Löhne und Gehälter gemeint sein, sondern auch Rückstände beim Sozialversicherungsträger, der Bundesknappschaft, der Berufsgenossenschaft (Beiträge für Mitarbeiter) oder beim Finanzamt wegen ausstehender Lohnsteuer.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Selbstständigkeit aufgegeben und weniger als 20 Gläubiger haben sowie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, ist ein Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen. Um diesen Antrag einreichen zu dürfen, müssen Sie zunächst mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Scheitert dieser können Sie auf dem bundeseinheitliche Antragsformular den Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Da das Scheitern Ihrer außergerichtlichen Einigungsbemühungen von einem Rechtsanwalt, Notar oder einer Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden muss, sollten Sie sich unbedingt zunächst mit einer der vorgenannten Stellen in Verbindung setzen. (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren)

Um einen Regelinsolvenzantrag einreichen zu können, muss keine außergerichtliche Einigung getroffen werden. Der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular. Auf der SIB- Homepage unter „Schnelle Hilfe“ finden Sie Vordrucke für den Verbraucher- und die Regelinsolvenzanträge

  • ehemalige Selbstständige
  • aktuell Selbstständige
  • eine Gesellschaft (GmbH, GbR, etc.)

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die wirtschaftlich erfahrenen Selbstständigen diese Anträge ohne professionelle Unterstützung stellen können. Ich möchte allerdings insbesondere den Ratsuchenden, die selbstständig bleiben wollen dringend raten, sich vor Antragstellung ausführlich beraten zu lassen. Wer Ihren Antrag dann vorbereitet, können Sie anschließend entscheiden.

Sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren wird 3,5 oder 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens ein Erlass aller restlichen Schulden ausgesprochen, wenn Sie sich „redlich" verhalten haben und kein sonstiger Versagensgrund vorliegt. Wenn Sie keinen Fehler machen, kann die Restschuldbefreiung von keinem Gläubiger verhindert werden! Sie wird auch erteilt, wenn Sie 6 Jahre keine Beträge zur Schuldentilgung zahlen konnten.