Ablauf des gerichtlichen Insolvenzverfahren bei „kleinen“ Gewerbetreibenden oder Freiberuflern?

Der Verwalter fordert Schuldner auf eine Liste aller betrieblichen Vermögenswerte zu erstellen, inkl. offener Forderungen und der an dem Betriebsvermögen bestehenden Sicherungsrechten (soweit im Antrag nicht bereits angegeben)

Verwalter prüft auf Glaubwürdigkeit und nimmt ggf. in Augenschein oder bestellt einen Gutachter (i.d.R. nur wenn Erlös von mind. 500,- - 1.000,- zu erwarten ist, da die Kosten für den Gutachter zumindest gedeckt sein sollten). Auch der Wert des Betriebes wird vom Verwalter festgesetzt.

Der Schuldner erhält dann die Möglichkeit, den ermittelten Gesamtwert aus der Insolvenzmasse zu erwerben. (Basarähnliche Verhandlung!) – Ratenzahlung möglich (Achtung: Lange Laufzeiten führen dazu, dass sich der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nach hinten verschiebt.)

Eine Gläubigerversammlung findet in der Regel nicht statt, da diese „kleinen“ Verfahren meistens schriftlich durchgeführt werden! Die Gläubiger müssten sich aktiv in ein Verfahren einbringen und z.B. Einblick in den Bericht des Verwalters erbitten, um dann die Durchführung einer Gläubigerversammlung zu beantragen. Dies passiert aber praktisch nicht!

Die Entscheidungen über die Fortführung und über den Umgang mit dem Betriebsvermögen stehen in engem Zusammenhang!

Eine Fortführung anzustreben, wenn der Verwalter die Betriebsausstattung, den Warenbestand oder den PKW einziehen will, ist in der Regel nicht möglich! Auch wenn formal nur die Gläubigerversammlung über die Abmeldung des Gewerbebetriebes entscheiden kann und nicht der Verwalter, kann er die Fortführung auf diesem Weg unmöglich machen!

Soll der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden, wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nach § 35 InsO in Verbindung mit § 295 Abs.2 InsO freigeben. Ab diesem Zeitpunkt sollte der Schuldner, die Beiträge an die Masse abführen, die er auch im Falle einer angemessenen Anstellung abführen müsste. (Siehe oben)