Was kann das Insolvenzverfahren bringen? → Die Restschuldbefreiung

Der nicht ganz einfache Weg in und durch das Insolvenzverfahren verfolgt ein zentrales Ziel: Die Restschuldbefreiung am Ende der Verfahrenslaufzeit. Wenn Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen und sich an die Regeln im Verfahren halten, sind Sie im Normalfall nach 5 oder 6 Jahren Ihre Schulden los. Kein Gläubiger kann dies verhindern! Es kehrt Ruhe ein. Briefe von Gläubigern kommen nicht mehr. Anrufe von Inkassofirmen hören auf. Pfändungen wegen der alten Schulden gibt es nicht mehr. Allerdings kann es sein, dass Sie für einzelne Forderungen keine Restschuldbefreiung erhalten werden, z.B. Bußgelder, Arbeitnehmeranteile der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerstraftaten.

Das Wichtigste für jeden Unternehmer, der trotz Insolvenz selbstständig bleiben möchte, ist jedoch, dass eine Fortsetzung im Insolvenzverfahren möglich ist und dass Sie über den Zeitpunkt am dem Sie einen Insolvenzantrag stellen wollen, selbst entscheiden können! Dies gilt nicht für den GmbH-Geschäftsführer!

Selbstverständlich hat das Insolvenzverfahren nicht nur „Schokoladenseiten“. Zu den wichtigsten Nachteilen gehört die Gefährdung aller noch vorhandener Vermögenswerte sowohl im Betrieb als auch privat. Auch den pfändbaren Anteil von Ihren Einkünften wird Ihnen der Insolvenzverwalter wegnehmen. Die Berechnung ist bei Selbstständigen schwierig. Ich werde sie weiter unten erläutern.