Anfechtung und Rückschlagsperre im Insolvenzverfahren

Durch die Anfechtung soll Vermögensverschiebungen des Schuldners rückgängig gemacht werden. Als Vermögensverschiebung sind alle Maßnahmen zu verstehen, mit deren Hilfe Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden sollte. Ebenso sollen Maßnahmen der Gläubiger rückgängig gemacht werden, wenn diese zur Benachteiligung anderer Gläubiger geführt haben.

Gesetzliche Grundlagen finden sich in §§ 119 ff BGB, dem Anfechtungsgesetz (AnfG) und in der InsO insb. 129 ff.

Einige Vorbemerkungen

Auch wenn dies häufig anders erscheint, die Insolvenzanfechtung ist ein Thema, in dem von Insolvenzverwalterseite sehr viel „geblufft“ wird. Eine erfolgreiche Gegenwehr ist somit durchaus denkbar. Für die Anfechtung sind in großen Kanzleien „Prozessverwalter“ zuständig, also vom Verwalter beauftragte Kollegen, die meistens in der eigenen Kanzlei tätig sind.

Grundlage jeder Anfechtung ist die Kenntnis des Verwalters über eine anfechtbare Rechtshandlung. Diese gewinnt er u.a. aus den Geschäftsunterlagen. Sind wenige vorhanden, hat er ein Problem und wird mit viel Nachdruck auf Mitwirkungspflichten hinweisen, um den Schuldner zur Beschaffung zu bewegen. Was aber nicht existiert, existiert nicht!

Anfechtbar sind grundsätzlich Rechtshandlungen des Schuldners und Maßnahmen von einzelnen Gläubigern zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Dies gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern ebenso wie für freiwillige Zahlungen des Schuldners an Gläubiger, wenn auch nach unterschiedlichen Gesetzesnormen.

Im Insolvenzeröffnungsverfahren, also vor Eröffnung, ist eine Anfechtung nicht möglich, da der Anspruch erst mit Eröffnung entsteht.

Jede Anfechtung setzt voraus, dass es durch eine Rechtshandlung zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit gekommen ist!

Die Darlegungs- und Beweislast für die Gläubigerbenachteiligung liegt immer beim Verwalter! Ausnahme: Nahestehende Personen. Bei nahestehenden Personen wird grundsätzlich von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen. Hier kehrt sich die Beweislast für die §§ 131- 133 und 137 InsO um. Der Verwalter muss nur die Tatsache der nahestehenden Person nachweisen.

Nahestehende Personen sind u.a.

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, auch wenn die Gemeinschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen wurde
  • Eheähnliche Gemeinschaften
  • Alle Verwandten in aufsteigender und absteigender Richtung des Schuldners und seiner Ehepartnerin

Was darf angefochten werden: Nahezu jede Rechtshandlung, d.h. jede Handlung die geeignet ist, das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger zu schmälern.

Wer darf im Insolvenzverfahren anfechten: Der Insolvenzverwalter

Von der Insolvenzanfechtung können niemals Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen betroffen sein (siehe auch § 36 InsO). Somit stellen z.B. Zahlungen der Rate für eine wertausschöpfend belastete Immobilie (also eine überschuldete Immobilie) keine Gläubigerbenachteiligung dar, wenn der Lohn bereits durch einen Gläubiger gepfändet und die Rate aus dem verbleibenden Einkommen gezahlt wurde.

Im Fokus des Verwalters stehen zunächst einmal alle Rechtshandlungen innerhalb der 3- Monatsfrist vor Insolvenzantragstellung.

Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wann genau die strittige Handlung vorgenommen wurde. Der Zeitpunkt bestimmt wesentlich die Möglichkeit eine Anfechtung erfolgreich zu realisieren. Dabei ist immer auf den Eingang des ersten Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht abzustellen. Dies kann auch ein Gläubigerantrag sein. Damit allerdings der Eingang eines Gläubigerantrages maßgebend ist, muss er in Verbindung mit dem Eigenantrag des Schuldners zur Eröffnung geführt haben.

Auf der anderen Seite des maßgeblichen Zeitfensters ist entscheidend, wann die rechtliche Wirkung der Rechtshandlung eintritt. Bei einer Pfändung ist auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Schuldner und Drittschuldner abzustellen, nicht auf die Überweisung des gepfändeten Betrages. Bei einer Immobilie ist die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch maßgebend.

Im Rahmen der Anfechtung ist in vielen Fällen zu klären, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochten Handlung bereits zahlungsunfähig war. Folgende Kriterien sind zu prüfen:

  • Reichte das kurzfristig verfügbare Vermögen (3 Wochen) aus, um zumindest 90% der Schulden zu decken?
  • Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Rechtsfolge der Anfechtung ist die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes in die Insolvenzmasse. (§§ 143, 144 InsO)

Für die Insolvenzanfechtung sind die örtlichen Vollstreckungsgerichte zuständig, nicht das Insolvenzgericht

Der insolvenzrechtliche Anspruch auf Anfechtung verjährt nach 3 Jahren. Die Laufzeit der Frist beginnt am Ende des Jahres in dem das Verfahren eröffnet wurde. Ausnahme: Erlangt der InsO- Verwalter unverschuldet erst später Kenntnis von Anfechtungsmöglichkeiten, verschiebt sich der 3- Jahreszeitraum entsprechend nach hinten. Zur Wahrung der Frist muss Klage erhoben sein!

Insolvenzanfechtung

§ 130 Kongruente Deckung

Beispiel: Gläubiger hat Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages und Schuldner zahlt die Rate an den Gläubiger

Innerhalb von 3 Monaten vor Antragseingang anfechtbar, wenn Anfechtungsgegner (i.d.R. der Gläubiger) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder nach den Besonderheiten des Einzelfalles hätte haben können.

§ 131 Inkongruente Deckung

Beispiele: Gläubiger hat keinen Anspruch auf Erfüllung bei …

  • nachträglicher Übergabe des Fahrzeugbriefes an den Gläubiger obwohl dies vertraglich nicht vorgesehen war
  • jeder Pfändungsmaßnahme (Eingang der Pfändung beim Drittschuldner)

oder nicht in der Art, wenn ...

  • der Gläubiger als Ausgleich eines Darlehensrückstandes einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehören würde als Sicherheit erhält

oder nicht zu der Zeit bei …

  • nicht fälligen Forderungen
    • 1 Monat vor Antragseingang: Anfechtung immer möglich
    • 2.-3. Monat: Nachweis der Zahlungsunfähigkeit reicht aus

§132 Unmittelbare Benachteiligung

Beispiel: Der Anfechtungsgegner muss kein Insolvenzgläubiger sein. Es geht um Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen.

  • Gegenstände werden unter Wert verkauft oder verschenkt
  • Nachteilige vertragliche Klauseln für den InsO- Fall

Innerhalb von 3 Monaten vor Antragseingang anfechtbar, wenn Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder nach den Besonderheiten des Einzelfalles hätte haben können. (also wie § 130)

§ 133 Abs. 1 Vorsatzanfechtung

Eine Rechtshandlung des Schuldners ist notwendig!

Schuldner hat den Vorsatz die Gläubiger zu benachteiligen

Vorsatz = Benachteiligung muss gewollt gewesen sein oder Schuldner muss die Folgen erkannt und billigend in Kauf genommen haben

Anfechtungsgegner musste Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht haben. Zahlungsunfähigkeit muss (noch) nicht bestanden haben! Hatte der Gläubiger Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit wird die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht vermutet. Wurde dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, spricht dies für eine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Benachteiligungsabsicht. Die Beweislast kehrt sich um!

10 Jahre anfechtbar

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind somit grundsätzlich nicht nach §133 anfechtbar, es sei denn, der Schuldner hat die Zwangsvollstreckung durch eigene Rechtshandlungen erst ermöglicht.

§ 133 Abs. 2

Unmittelbare Benachteiligung durch einen entgeltlichen Vertrag zwischen einer nahestehenden Person und dem Schuldner

Verträge sind in diesem Sinne alle schuldrechtliche Vereinbarungen, Übereignungen, Eintragung dinglicher Rechte etc. Ein entgeltlicher Vertrag liegt nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Beispiel:

Der Bruder gewährt ein Darlehen über 50.000,-€ für Entschuldung. Diese misslingt, Geld ist „verbraucht“. Die Gewährung des Darlehens war vom Bruder von der Eintragung im Grundbuch abhängig gemacht worden. Dies ist entsprechend im Vertrag geregelt. Geldfluss ist nachweisbar und Eintragung im Grundbuch wurde vorgenommen. Durch die Eintragung ist die Immobilie wertausschöpfend belastet.

2 Jahre anfechtbar

§ 134 Schenkungsanfechtung

Unentgeltliche Leistungen (auch Verträge, bei denen Leistungen und Gegenleistung in keinem angemessenen Verhältnis stehen)

Nicht gebräuchlicher Gebrauchsgegenstand

4 Jahre anfechtbar

Spezielle Rechtsvorschriften im Rahmen der Insolvenzordnung

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner

  • in den letzten 10 Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder
  • in den letzten 5 Jahren nach § 297 InsO (Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat) versagt wurde oder
  • in den letzten 3 Jahren Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 5 (Verstoß gegen Mitwirkungspflichten), Nr. 6 (falsche Angaben in den Verzeichnissen) oder Nr. 7 (Verletzung der Erwerbsobliegenheiten im Insolvenzverfahren) oder nach § 296 InsO (Verletzung der Obliegenheiten) versagt wurde

Dies gilt auch, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 nachträglich versagt wurde (§ 297a InsO). In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. Der Antrag ist binnen sechs Monate nach Bekanntwerden zulässig. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 297a InsO).

§ 89 InsO Sicherungen oder Befriedigungen, die ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Verfahrens infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, sind unwirksam. Eine vor Eröffnung ausgebrachte Pfändungsmaßnahme verliert nach Ablauf des Monats, in dem die Eröffnung stattfand, ihre Wirkung. Bei Eröffnung nach dem 15. gilt die Wirkung noch für den Folgemonat.

§ 81 InsO Hat der Schuldner nach InsO- Eröffnung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, ist diese Verfügung unwirksam (z.B. Verkauf PKW, Umschreibung LV).

§ 91 InsO Besitzt ein Gläubiger Rechte an der Insolvenzmasse kann er diese nicht wirksam einziehen, wenn die Forderung erst nach InsO- Eröffnung entsteht. (z.B. Abtretung der Steuererstattungsansprüche an Steuerberater für ein bei Eröffnung noch nicht abgeschlossenes Geschäftsjahr).

§ 88 InsO Rückschlagsperre, 3 Monate vor Antragseingang! Alle Sicherheiten, die ein Gläubiger im o.g. Zeitraum erhalten hat, verlieren mit Eröffnung ihre Wirkung qua Gesetz, d.h. ohne dass Sie vom Verwalter angefochten werden müssen.

§ 142 InsO Ein Bargeschäft liegt vor, wenn für die Leistung des Schuldners unmittelbar (d.h, spätestens innerhalb von 4 Wochen) eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist. Liegen die Voraussetzungen für ein Bargeschäft vor ist eine Anfechtung nicht möglich.