Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Gericht prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Zulässigkeit des Antrages. Folgende Bestandteile sollte der Insolvenzantrag enthalten:

  • Antragsblatt mit Antrag auf Restschuldbefreiung

  • Stundungsantrag für die Verfahrenskosten

  • Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

  • Zusicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben

  • Vermögensauskunft

  • Anhörungsfragebogen

  • Aufstellung über die Schulden

Fügen Sie Nachweise bei, wie

  • Gewerbean- und/oder abmeldung

  • Aufstellung über privates und betriebliches Vermögen

  • Kontennachweise

  • Letzte betriebswirtschaftliche Auswertungen + Steuererklärungen

  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen und Einkünfte dieser Personen

  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe für private und betriebliche Räume

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie

  • Rechnungen oder Ähnliches über Forderungen, die Sie noch gegen Andere haben.

Eröffnungsverfahren (i.d.R. nur bei laufender oder gerade beendeter selbstständiger Tätigkeit)

Das Gericht kann vor der Eröffnung einen Gutachter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Möglicherweise ist diese Phase die kritischste im Gesamtverfahren, wenn der vorläufige InsO- Verwalter versucht, alles dafür zu tun, dass er mit Beginn des Inso- Verfahrens möglichst viel Geld bereits in der Kasse hat und möglichst wenige regelmäßige Verpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse) mit in das Insolvenzverfahren übernehmen will.

Stundungsantrag

Der Schuldner muss die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht vorab bezahlen. Er kann einen Stundungsantrag stellen. (Ähnlich Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe) Das Gericht entscheidet über den Stundungsantrag (Verfahrenskosten 2.500,- bis 3.000,- €).

Eröffnungsbeschluss

Wenn kein Gutachter eingeschaltet wird, erhalten Sie i.d.R. ca. 4 Wochen nach Einreichen des Antrages den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens (spätestens 6 Jahre nach dem Tag der Eröffnung sind Sie schuldenfrei!) Im Eröffnungsbeschluss erfahren Sie den Namen des eingesetzten Insolvenzverwalters. Er wird im Verfahren die Belange der Gläubiger vertreten; also Vorsicht im Umgang mit ihm! 

Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung findet über das Internet statt. Bei noch laufender Selbstständigkeit des Antragstellers zusätzlich auch über die örtliche Presse.

Nach der Eröffnung wird der Gutachter zum Insolvenzverwalter

Seine Aufgaben sind u.a.:

  • Überprüfung der Konten des Schuldners durch direkte Kontaktaufnahme mit der Bank (Beschlagnahmung des Guthabens)

  • Anschreiben an den Vermieter, um Haftung des Verwalters für zukünftige Mietrückstände auszuschließen

  • Anschreiben an alle Gläubiger, mit der Aufforderung die Forderung anzumelden und die Rechtmäßigkeit nachzuweisen

  • Termin mit Schuldner zur Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben im Antrag

  • Feststellung, Einzug und Verwertung des vorhandenen Vermögens

  • Prüfung und Durchführung von Anfechtungsmaßnahmen

  • Festsetzung und Einzug des pfändbaren Einkommensanteils

  • Erfassung der Gläubiger und der überprüften Forderungen in einer tabellarischen Übersicht

  • Erklärung über Freigabe von nicht verwertbarem Vermögen und der selbstständigen Tätigkeit möglich

  • Erstellung von Berichten für das Insolvenzgericht

Gläubigerversammlung / Prüftermin

Im Eröffnungsbeschluss wird Ihnen das Datum des Prüftermins genannt. Dieser „Termin“ wird i.d.R. schriftlich durchgeführt, so dass keiner der Beteiligten anwesend sein muss. Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, sollten Sie an diesem Termin in jedem Fall teilnehmen. Er dauert ca. 10 Min. und besteht darin, dass der Insolvenzverwalter einen Bericht über Sie vorträgt. Sie sollten sich im Anschluss an den Termin eine Kopie des Berichtes aushändigen lassen sowie eine Kopie der vorläufigen Tabelle, aus der die Höhe der Forderungen der Gläubiger zu entnehmen ist. Bei einem mündlichen Prüftermin können Sie Widersprüche gegen angemeldete Forderungen nur im Termin selbst einlegen!

Sollten Gläubiger Forderungen aus „unerlaubter Handlung“ angemeldet haben und Sie Widerspruch gegen die Forderung und diese Behauptung einlegen wollen, müssen Sie dies bei einem schriftlichen Verfahren bis zum Prüftermin erledigen. Tun Sie dies nicht, wird es für diese Gläubigerforderung keine Restschuldbefreiung geben. Alle anderen Schulden werden Ihnen erlassen, diese aber nicht!

Ihr Widerspruch gegen eine Forderung, die bereits vor Insolvenzantragstellung vom Gläubiger als Forderung aus unerlaubter Handlung per Urteil (nicht Vollstreckungsbescheid) tituliert wurde, zwingt Sie sich gegen die besondere Rechtsposition dieser Forderung gerichtlich zu wehren. Sie müssen also erfolgreich klagen, um eine Restschuldbefreiung auch für diese Forderung zu erhalten.

Ist der Sachverhalt umgekehrt und dem Gläubiger liegt kein Urteil vor in dem bereits festgestellt wurde, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt, muss der Gläubiger Sie verklagen um sein Ziel zu erreichen (95% allerFälle)!

Insolvenzplan

Sie haben die Möglichkeit, dem Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern einen Insolvenzplan vorzulegen, oder besser noch, den Verwalter zu bitten, einen Plan für Sie zu erarbeiten. Wird dieser Zahlungsplan zur Tilgung aller Schulden von der Mehrheit der Gläubigern akzeptiert, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden und Sie erhalten die Restschuldbefreiung. Der Insolvenzplan sieht i.d.R. Einmalzahlungen vor, die insg. höher sein müssen, als dass, was die Gläubiger im Verfahren erhalten würden! Achtung: Im Plan müssen unbedingt die Kosten des Gesamtverfahrens inkl. Verwalterkosten berücksichtigt werden. Nur so können Sie verhindern, dass nach Zustimmung zum Insolvenzplan durch die Gläubiger, zusätzlich die Rechnung des Gerichtes zu bezahlen ist.

Schlusstermin

Ungefähr 1 Jahr nach Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird das Verfahren formal durch den Schlusstermin beendet. Auch dieser Termin wird i.d.R. schriftlich durchgeführt. Sollte er jedoch mündlich stattfinden, sollten Sie auch an diesem Termin teilnehmen (Dauer ca. 5 Min.).

Wenn Gläubiger der Meinung sind, Ihnen sollte die Restschuldbefreiung versagt werden, müssen die Gründe bis zum Schlusstermin glaubhaft gemacht und ein Versagungsantrag gestellt werden. Hiergegen können Sie nur bis zum Termin Widerspruch einlegen! Bei einem mündlichen Schlusstermin muss ein Widerspruch im Termin eingelegt werden.

Erfährt der Gläubiger erst nach Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens von Versagungsgründen kann er unverzüglich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

Verfahrenskosten

Die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (i.d.R. 2.500,- bis 3.000,-€), inklusive Verwalterkosten, werden aus der Masse, d.h. aus dem verwerteten Vermögen bzw. den bis zum Schlusstermin eingezogenen pfändbaren Beträgen entrichtet. Die Gläubiger erhalten erst Zahlungen, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen sind.

Nach dem Schlusstermin fallen jährlich Verfahrenskosten in Höhe von mind. 119,-€ an. Auch diese sollen aus den eingenommenen pfändbaren Beträgen beglichen werden. Ist nichts pfändbar, werden Sie zur Zahlung der 119,-€ aufgefordert. Sie müssen dann entweder zahlen oder einen erneuten Stundungsantrag stellen! (siehe oben)

Aufhebung des Verfahrens + Erteilung der Restschuldbefreiung (nach Ende der Abtretungslaufzeit)

Mit der Aufhebung des Verfahrens + Erteilung der Restschuldbefreiungbefindet sich das Verfahren in der sogenannten Restschuldbefreiungsphase (auch genannt: Treuhandphase oder Wohlverhaltensphase). Gläubiger können keine Forderungen mehr anmelden. Ab jetzt ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nur noch durch Obliegenheitsverletzungen möglich (Ausnahme: Der Gläubiger erfährt erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund, s.o.).

Der Insolvenzverwalter heißt nun Treuhänder. Wenn Sie können, dürfen Sie jetzt wieder Vermögen bilden. Einzuhaltende Obliegenheiten (Pflichten) sind:

  • Informationen zu Erbschaften und sonstige Vermögenszuwächse an den Treuhänder und Insolvenzgericht geben

  • Abgabe der pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder. Bei Selbstständigen muss monatlich oder jährlich der Betrag herausgegeben werden, der pfändbar wäre, wenn Sie im Rahmen einer angemessenen Anstellung tätig wären. Es wird also nicht auf den tatsächlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt, sondern auf das hypothetische Nettoeinkommen eines Angestellten in vergleichbarer Tätigkeit.

  • Antworten Sie immer auf die Fragen, die Ihnen der Treuhänder stellt. Sorgen Sie dafür, dass Sie Nachweise darüber haben, z.B. durch Fax- oder E-Mail-Bericht oder indem Sie eine Kopie an das Insolvenzgericht senden.

  • Wenn Sie zur Zahlung von jährlich 119,-€ aufgefordert werden, zahlen Sie diesen Betrag bitte oder stellen Sie einen Stundungsantrag beim Gericht.

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