Achtung: Gläubigerantrag! – Was tun wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt?

Die häufigsten Gläubiger, die einen Insolvenzantrag stellen, sind die Finanzämter und die Sozialversicherungsträger. Beide begründen die Antragstellung i.d.R. damit, dass sie eine Fortsetzung der Verschuldung verhindern und damit Lasten von der Allgemeinheit fernhalten wollen.

Anders als alle anderen Gläubiger hat das Finanzamt keinen Verfahrenskostenvorschuss zu entrichten!

Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, hat der Schuldner zwei Möglichkeiten: Zahlen oder einen eigenen Antrag stellen! Verhandlungen über die Rücknahme des Insolvenzantrages durch den Gläubiger sind i.d.R. wenig erfolgversprechend.

Tut der Schuldner Beides nicht und wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann er keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen bis das gerichtliche Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Dies kann lange dauern (z.B. 3 Jahre oder mehr) Ob bei einem solchen späteren eigenen Insolvenzantrag eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgreich beantragt werden kann, ist ungewiss!

Nach Antragstellung durch den Gläubiger wird der Schuldner durch das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert und erhält die Gelegenheit, einen eigenen Antrag einzureichen. Hierzu wird ihm eine Frist gesetzt, die eingehalten werden sollte! Häufig lassen die Gerichte einen eigenen Antrag auch noch nach Fristablauf zu, solange das Gläubigerantragsverfahren noch nicht eröffnet ist!

Bei laufender Selbstständigkeit wird das Gericht einen Gutachter beauftragen Folgendes zu prüfen

  • Besteht eine Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit?
  • Welche Dauerschuldverpflichtungen bestehen (Miete, Löhne etc)?
  • Welche Vermögenswerte existieren noch?
  • Können die Verfahrenskosten gedeckt werden?
  • Bestehen Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung?
  • Ist der Antrag zulässig?
  • Ursachen der Überschuldung!
  • Anzahl und Höhe der Gläubigerforderungen!

Auch eine Sicherung von Einkommen oder Vermögen kann das Gericht veranlassen, wenn dies geboten scheint. Diese Gutachtenphase gibt es nicht nur nach Beantragung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger, sondern genauso auch nach Einreichen des Insolvenzantrages durch einen selbstständigen Schuldner.