Wenn zu den Schulden auch noch Trennung oder Scheidung hinzukommen
Sollte sich in der finanziellen Misere auch noch herausstellen, dass Ihre Ehe / Partnerschaft den Belastungen nicht standhalten kann, sollten Sie Folgendes beachten:
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Lösen Sie ab sofort das gemeinsame Girokonto auf. Jeder sollte sein eigenes Konto führen.
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Sollte der Partner eine Vollmacht für ihr Konto besitzen und umgekehrt, kündigen Sie diese Vollmacht.
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Wenn Sie gemeinsam Schuldverträge unterschrieben haben, versuchen Sie sich zu einigen wer welche Verträge erfüllt. Dies gilt insbesondere für überzogene gemeinsame Girokonten und Darlehen.
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Bedenken Sie, dass Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Partner nur im Innenverhältnis wirken (also zwischen Ihnen und Ihrem Partner). An ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Vertragspartner (z.B. der Bank) ändert dies nichts. Egal was Sie miteinander vereinbaren, wenn Sie beide unterschrieben haben, haften Sie auch beide! Die gemeinsame Haftung endet erst, wenn die Bank den einen oder den anderen aus den vertraglichen Verpflichtungen entlässt oder die Forderung erledigt ist!
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Während der Trennungsphase besteht in der Regel eine Unterhaltsverpflichtung des besser Verdienenden gegenüber dem schlechter Verdienenden. Nach der Scheidung und ab dem Renteneintritt fällt diese Unterhaltsverpflichtung häufig weg.
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Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern bis zum Abschluss einer Ausbildung besteht selbstverständlich unabhängig von der Situation zwischen den Eltern.
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Wenn für beide Eheleute klar ist, dass sie auseinandergehen wollen und die Ehe geschieden werden soll, wird dies großen Einfluss auf die Möglichkeit haben, die Schulden zu begleichen. Schon allein die Kosten für die Führung von zwei Haushalten wird die Chancen auf eine Tilgung der bestehenden Schulden erheblich vermindern. Kommen noch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Scheidung hinzu, kann endgültig Zahlungsunfähigkeit entstehen. Trotzdem sollte dies natürlich keinen Einfluss auf Ihre Trennungsentscheidung haben.
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Bedenken Sie, ob nicht ein gemeinsamer Rechtsanwalt denkbar ist, den sie und ihr Partner mit der formalen Durchführung der Scheidung beauftragen könnten.