Besonderheiten einzelner Gläubiger
Eine Ratenzahlungsverhandlung mit dem Finanzamt ist immer dann nahezu sinnlos, wenn die Laufzeit bis zur Erledigung 6-12 Monate übersteigt. Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass die letzte Rate deutlich höher ausfallen kann, lässt sich z.B. auch 5x100,00 € und 1x10.000,00 € vereinbaren. Besteht keine Chance auf Zustimmung durch das Finanzamt ist es empfehlenswert, nach persönlicher Vorsprache im FA, Raten zu zahlen, auch wenn das FA einer solchen Zahlung nicht schriftlich zustimmen wird.
Reichen Sie noch offene Steuererklärungen ein. Dies erhöht die Chance, dass Ihr Sachbearbeiter die Ratenzahlung stillschweigend akzeptiert! Gleichzeitig können Sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Diese könnte drohen, wenn Ihnen das FA unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.
Wenn Ihr Steuerberater nicht mehr für Sie tätig ist, versuchen Sie es allein oder lassen Sie sich vom Finanzamt helfen. Bedenken Sie, dass Sie wahrscheinlich zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sind. Spätestens wenn sie vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden, ist klar, dass das Finanzamt von einer Verpflichtung ausgeht. Dieser Aufforderung sollten Sie unbedingt nachkommen.
Seit 01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn diese aus Steuerbetrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahrens verurteilt werden.
Sollte der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auch gegen den Partner gerichtet sein, kann er einen Antrag auf „Aufteilung der Steuerschuld“ stellen und damit die eigene Steuerschuld erheblich vermindern bzw. auf Null setzen. Durch diese Vorgehensweise kann sich aber die Steuerlast für beide Eheleute insg. erhöhen, da die Steuerberechnung ähnlich vorgenommen wird wie bei einer getrennten Veranlagung. Hat der Partner aber keine Einkommenssteuer zahlen müssen, besteht kein Risiko!
Wenn Sie freiwillig versichert sind und selbst für die Zahlung der Krankenkassenbeiträge zuständig sind, sollten dort möglichst keine Rückstände entstehen! Auch wenn die Krankenkasse Ihnen wegen bestehender Rückstände nicht mehr kündigen kann, verlieren Sie doch Ihren vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz und erhalten nur noch eine Notfallversorgung. Erst wenn die Rückstände ausgeglichen sind, wird die Kasse die vertragliche Versorgung wieder aufnehmen wollen.
Sie können davon ausgehen, dass die Krankenkasse durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wieder zur normalen Versorgung mit dem Basistarif zurückkehren wird.
Im Versandhandel bestellte Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt. Erst wenn die Ware bezahlt ist, dürfen Sie frei verfügen und Sie sind wirklich „Eigentümer“! Wurde die Ware durch eine mit dem Versandhaus zusammenarbeitende Bank finanziert, ist die Forderung beim Versandhaus bereits durch die Zahlung der Bank erledigt worden. Der Eigentumsvorbehalt geht dann nicht auf die Bank über! D.h., die Bank bei der die Schulden offen sind, kann nicht die Herausgabe des finanzierten Gegenstandes verlangen.
Der Vermieter kann eine Kündigung aussprechen, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit mehr als einer Miete in Rückstand geraten sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum die Miete nur teilweise zahlen konnten und der offene Betrag insg. zwei Monatsmieten ausmacht. Bedenken Sie, dass die Miete am 3. Werktag fällig ist.
Bürgschaften - Prüfen Sie, ob es Personen gibt, die mit Ihnen für Verträge oder Darlehen haften oder für Ihre Verpflichtungen gebürgt haben. Informieren Sie diese Personen frühzeitig darüber, dass sie von den Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten. Lassen Sie sich trotz des möglichen Ärgers nicht von der getroffenen Entscheidung abbringen!
Beachten Sie, dass bestimmte Gläubiger neben den „normalen“ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch zusätzliche Druckmittel haben! So können Energieunternehmen den Strom sperren, wenn Sie Ihre Abschläge nicht zahlen.
Zahlen Sie den Unterhalt für minderjährige Kinder nicht, obwohl die Zahlung von Ihnen erwartet werden kann, droht Ihnen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterhaltsentziehung. Zivilrechtlich entstehen Unterhaltsrückstände und zusätzlich müssen Sie strafrechtlich mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen! Wurden Sie wegen Unterhaltsentziehung verurteilt oder droht die Verurteilung noch, wird es für diese Forderung keine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren geben.
Sprechen Sie mit den Personen / Stellen, die den Unterhalt für Ihre Kinder leisten (Jugendamt/Jobcenter/Mutter) und weisen Sie ggf. bei Ihnen bestehende Zahlungsunfähigkeit nach.
Wenn Sie Knöllchen oder Bußgelder zu zahlen haben, bedenken Sie, dass eine Erzwingungshaft droht, wenn Sie nicht zahlen.
Haben sie eine Geldstrafe zu zahlen, droht Ihnen die Umwandlung in eine Haftstrafe, wenn Sie nicht zumindest in kleinen Raten die Strafe begleichen. Wurden Sie z.B. zu 60 Tagessätzen à 15,- € verurteilt, wird die Ratenhöhe, die Sie mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren können mindestens 15,- € pro Monat betragen. Sie haben immer die Möglichkeit eine Geldstrafe in soziale Tätigkeit umwandeln zu lassen. Dazu müssen Sie mit einer sozialen Einrichtung oder der Kirche Kontakt aufnehmen und erbitten, dass man Ihnen an 60 Tagen eine soziale Arbeit zuweist. Haben sie eine solche Möglichkeit gefunden, können Sie der Staatsanwaltschaft den Vorschlag machen, bei diesem Träger zu arbeiten, um so die Umwandlung der Geldstrafe in soziale Arbeit zu erreichen.
Weniger kritisch sind Schulden bei Versicherungsunternehmen. Sie müssen allerdings davon ausgehen, dass bei Beitragsrückständen kein Versicherungsschutz mehr besteht. (Ausnahme: Krankenversicherung siehe oben)
Sollten Sie bei einer Bank einen Verbraucherkredit abgeschlossen haben, werden Sie sehr wahrscheinlich auch eine Lohn- und Gehaltsabtretung unterschrieben haben. Sie erlauben damit der Bank den direkten Zugriff auf Ihren pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteil. Weiß die Bank also wo Sie arbeiten, kann sie sich direkt an die Firma wenden! Während der übliche Weg bis zur Lohnpfändung eher 3-6 Monate dauert, kann die Bank, die eine Abtretung besitzt, sehr viel schneller sein. Allerdings ist eine solche Abtretung nur dann wirksam, wenn Ihre Firma Abtretungen anerkennt. Sie muss dies nicht! Durch einen einfachen Zusatz im Arbeitsvertrag verliert die Abtretung an die Bank ihre Wirkung („Die Abtretung von pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteilen bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung.“). Leider gilt Ähnliches nicht bei Lohnpfändungsmaßnahmen. Hier mussdie Firma den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger abführen.