Kontoschutz
Nutzen Sie ein Konto, das vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt ist, da es z.B. unbekannt ist oder einem Dritten gehört. Selbstverständlich sind Einkünfte, die über das Konto eines Dritten laufen, steuerlich korrekt zu behandeln! Überlegen Sie gut, wem Sie von diesem Konto aus Zahlungen zu kommen lassen!
Richten Sie ein Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein, sobald eine Pfändung eingegangen ist. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) wirkt vier Wochen zurück!! Geht also eine Pfändung auf dem Konto ein und sie bekommen kein Geld mehr, weil der Automat Ihre Karte einbehält, sollten Sie kurzfristig das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Ist das Konto überzogen, richten Sie bitte ein „P-Konto“ ein. Sie werden dann ein neues Konto als P- Konto bekommen oder die alte Kontonummer behalten können. Dies sollten Sie mit der Hausbank abstimmen. Wenn Sie Gehalt oder andere Einnahmen auf ein überzogenes Konto gehen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass die Bank eine Aufrechnung vornimmt. Sie wird dann die Eingänge auf dem Konto einbehalten und damit das Minus auf dem Konto vermindern. Gegen eine solche Maßnahme können Sie sich zwar wehren, weniger nervenaufreibend ist es aber, Geldeingänge über ein anderes Konto laufen zu lassen.
Ihr Geldinstitut darf Ihnen keine Gebühren in Rechnung stellen, wenn Lastschriften oder Abbuchungen wegen fehlender Deckung Ihres Kontos nicht ausgeführt wurden (Urteil des BGH vom 21.10.97, Az. XI ZR 5/97). Auch erhöhte Gebühren für das P-Konto sind nicht erlaubt.
Wenn Sie ein neues Konto brauchen, beantragen Sie bitte niemals direkt ein Pfändungsschutzkonto sondern zunächst ein normales Guthabenkonto. Später können Sie es dann in ein P- Konto umwandeln. Gehen Sie anders vor, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen eine Kontoeröffnung verweigert wird.