Minderjährige mit Schulden / Taschengeld

Kinder und Jugendliche können vor dem Eintritt der Volljährigkeit, also vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine Schulden machen. Verträgen mit regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Darlehen können von Minderjährigen nicht eingegangen werden. Ausnahme: Es liegt eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes vor!

Soweit die Theorie!

In der Praxis sind Jugendliche insbesondere durch den §110 BGB geschützt, den sogenannten Taschengeldparagrafen. Alle Käufe von Kindern und Jugendlichen von höherem Wert können rückgängig gemacht werden.

Aktuell kommt es bei Jugendlichen hauptsächlich bei Handy- Rechnungen zu Problemen. Allerdings müssen die Eltern diese Probleme ausbaden, da die Jugendlichen keine wirksamen Handyverträge ohne Unterschrift der Eltern abschließen können. Um hier Ärger zwischen Eltern und Kind zu vermeiden könnten Prepaid- Handykarten hilfreich sein.

Für Kinder und Jugendliche ist es wichtig möglichst frühzeitig den Umgang mit Geld zu trainieren. Hierzu gehört, dass Kinder schon früh eine kleine Menge Taschengeld erhalten sollten. Anfangs sollte das Geld wöchentlich ausgezahlt werden, später monatlich. Aber es muss zuverlässig immer am gleichen Tag kommen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sollten Eltern kein Extrageld zahlen, wenn Kinder und Jugendliche jammern, dass bereits das ganze Taschengeld verbraucht ist. Wenn Sie Ihren Kindern etwas Gutes tun wollen, helfen Sie in solchen Situationen am Besten indem Sie hart bleiben und kein Geld geben. Zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes gibt es sehr verschiedene Meinungen. Zur Orientierung können Sie z.B. bei den Jugendämtern die aktuellen Empfehlungen erfragen.

Taschengeldempfehlungen vom Jugendamt für 2014

Alter

Taschengeld

4 - 5 Jahre

50 Cent wöchentlich

6 - 7 Jahre

1,50 bis 2 Euro wöchentlich

8 - 9 Jahre

2 bis 3 Euro wöchentlich

10 -11 Jahre

13 bis 16 Euro monatlich

12 -13 Jahre

18 bis 22 Euro monatlich

14 -15 Jahre

25 bis 30 Euro monatlich

16 -17 Jahre

35 bis 45 Euro monatlich

18 Jahre

70 Euro monatlich

Zunehmend häufiger entstehen Situationen, in denen den Minderjährigen überhaupt keine "Schuld" an der Entstehung von Schulden trifft.

Nicht ausgeschlagene Erbschaften von überschuldeten Verwandten können einen Grund darstellen, wie Jugendliche an Schulden kommen können. Wurde die Erbschaft nicht oder zu spät ausgeschlagen, sollte unbedingt eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Um mit Eintritt der Volljährigkeit die geerbten Schulden wieder los zu werden, könnte die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens sinnvoll sein oder der junge Erwachsene beantragt, die Haftung aus der Erbschaft auf die Höhe seines Vermögens bei Eintritt in die Volljährigkeit zu beschränken (siehe unten).

Auch Rückforderungsansprüche des Jobcenters gegen Minderjährige sind hier zu nennen. Erhielt die Familie aus irgendeinem Grund z.B. zu lang oder zu viel ALG II, fordert das Jobcenter diese zu viel gezahlten Beiträge von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurück.

Dies kann zu absurden Rückforderungsbescheiden gegen ein Kindergartenkind führen. Wird das Kind volljährig, naht der Zeitpunkt, an dem der junge Erwachsene tätig werden sollte. Durch Einrede nach §1629a BGB ist es möglich, den Start in die Volljährigkeit schuldenfrei hinzubekommen. Laut §1629 beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, welches er mit dem 18. Geburtstag besitzt. Ist kein Vermögen vorhanden, geht die Forderung des Jobcenters in die Leere.

Mit folgendem Schreiben könnten Sie sich wehren:

„An das Jobcenter

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rückforderungsbescheid vom….. haben Sie mich aufgefordert, ….. an Sie zurückzuzahlen. Nach meinem 18. Geburtstag am …… mache ich nunmehr die Einrede nach §1629a BGB geltend, da ich keinerlei Vermögen besitze.

Ich möchte Sie bitten, mir innerhalb der nächsten 4 Wochen zu bestätigen, dass Sie diese Forderung gegen mich nicht weiter verfolgen werden!

Mit freundlichen Grüßen

……“