Verjährung

Wenn die Forderung Ihres Gläubigers berechtigt ist, sollten Sie als erstes prüfen, ob die Forderung möglicherweise verjährt ist. Forderungen verjähren üblicherweise am Ende des dritten Jahres nach dem sie entstanden sind (z.B.: Forderung entstand am 15.06.2010, Forderung verjährt am 31.12.2013).

Leisten Sie während der 3 Jahre Zahlungen an diesen Gläubiger, beginnt die Verjährungsfrist ab der letzten Zahlung, die Sie geleistet haben neu. Auch der Gläubiger kann Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen, z.B. Suchaufträge, wenn sie umzogen sein sollten oder die Einleitung eines Mahnverfahrens. Eine einfache Mahnung unterbricht die Verjährung allerdings nicht!

Sollte die Forderung verjährt sein, gibt es keinen Automatismus durch den Sie von dieser Forderung befreit werden; Sie müssen selbst aktiv werden. Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Erklärt er daraufhin nicht den Verzicht auf die Forderung, müssen Sie wach bleiben und im Falle eines Mahnverfahrens Widerspruch einlegen.

Sie können mit der „negativen Feststellungsklage“ gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung verjährt ist.