Mahnverfahren

Wenn Gläubiger feststellen, dass alles Mahnen und unter Druck setzen nichts nützt, werden sie die Forderung titulieren lassen. Damit wird zum einen die Verjährung der Forderung verhindert und zum anderen stellt der angestrebte „Titel“ die Grundlage jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar.

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall macht ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid Sinn. Sie können dafür den rosa Vordruck verwenden, der dem Mahnbescheid beiliegt. Auch gegen den ca. 4-8 Wochen später auftauchenden Vollstreckungsbescheid können Sie noch Einspruch einlegen. Besser ist es jedoch, direkt gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen! Wehren Sie sich erst gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nicht verhindern. Gläubiger dürfen vorläufig die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid sind Sie hingegen vorläufig vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.

Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid führt zu einem Zeitgewinn von 3- 6 Monaten, da der Gläubiger nun ein Klageverfahren durchführen muss. Allerdings entstehen durch Ihren Einspruch / Widerspruch höhere Gerichtskosten und zusätzlich Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt, die zu Ihren Lasten gehen werden. Es gilt also abzuwägen, ob sich der Widerspruch lohnt. Ist so wie so nichts Pfändbares vorhanden und die Forderung des Gläubigers berechtigt, ist diese Maßnahme i.d.R. nicht empfehlenswert.