Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge

Ausweislich der Bundestags-Drucksache 16/886, bezweckte der Gesetzgeber mit der geänderten Vorschrift des § 851 c ZPO vor allem Selbstständigen, deren Altersvorsorge bisher der Pfändung unterworfen waren, existenzsichernde Alterseinkünfte zu erhalten. Ihnen soll zumindest so viel belassen bleiben wie zur Existenzsicherung benötigt wird. Die neuen Regelungen gelten ebenso für Angestellte. Dadurch soll die Gleichstellung mit öffentlich- rechtlichen Leistungen erreicht und der Anreiz zur privaten Altersvorsorge erhöht werden.

Durch den Pfändungsschutz ist die Altersvorsorge vor Kündigung und das eingezahlte Vermögen vor der Verwertung durch Dritte geschützt. Um den Pfändungsschutz zu erreichen, darf die Rente vor dem 60 Lj. nicht kündbar oder rückkaufbar sein und muss verrentet ausgezahlt werden (Für den Todesfall darf Kapitalauszahlung vereinbart sein).

Jede Versicherung muss eine Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge umwandeln, wenn Sie dies wollen!

Zur praktischen Umsetzung empfiehlt sich: Die Umwandlung einer normalen Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge sollte möglichst drei Monate vor Versand eines Insolvenzantrages vorgenommen werden. Lassen Sie den Versicherer in Unkenntnis über Ihre Beweggründe und über Ihre wirtschaftliche Situation.

Sollte Ihre Versicherung die Umwandlung trotz rechtlicher Verpflichtung verweigern, sollten Sie folgendes wissen: Der Verkauf einer Rente ist effizienter als der eigene Rückkauf! Voraussetzungen für den Verkauf z.B. beim Öko Test-Sieger Cashlife (www.cashlife.de) sind u.a.: Rückkaufswert mind. 10.000,-€ / Restlaufzeit nicht länger als 15 Jahre / Es muss eine kapitalbildende LV sein / Keine Fondpolicen oder Direktversicherungen.

„Riester und Rürup- Versicherungen“ sind grundsätzlich pfändungsgeschützt. Dies gilt auch wenn die spätere Rente die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Die später zu zahlende monatliche Rente unterliegt allerdings den Pfändungsfreigrenzen!

Der Schuldner kann derzeit vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2000 Euro, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4500 Euro, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr 6000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8000 Euro und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9000 Euro jährlich „geschützt“ ansparen – der pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch derzeit 238.000,-€ nicht übersteigen.

Ob die Beiträge in die Rürup- Versicherung vom Gewinn des Selbstständigen abziehbar sind, wird kontrovers diskutiert. Sicher scheint, dass eine nach Insolvenzeröffnung und unmittelbar vor der Antragstellung abgeschlossene Altersvorsorge keine Berücksichtigung finden kann! Hier steht die offensichtliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Vordergrund.

Bei Abschluss einer Altersvorsorge vor Eintritt des Insolvenzgrundes können Sie versuchen, die monatlichen Einzahlungsbeträge von Ihren Einkünften abzuziehen bevor der pfändbare Betrag zu errechnen ist. Prüfen Sie wie hoch Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche sind. Durch die zusätzlich abgeschlossene Altersvorsorge kann die Versorgungslücke bis zum Existenzminimum ausgeglichen werden! (Existenzminimum: Miete + Heizung + Regelsatz ALG II + sonstige außergewöhnliche Kosten)