Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeuntersagung soll einen fortgesetzten Schaden für die Allgemeinheit verhindern und nur dem zuverlässigen Unternehmer die Fortführung seines Gewerbes ermöglichen!

Bevor die Untersagung ausgesprochen wird, ist der Gewerbetreibende zu hören. Auch die örtliche IHK wird informiert und sollte in eine Stellungnahme oder ein mögliches Sanierungskonzept mit eingebunden werden.

Wurde die Gewerbeuntersagung ausgesprochen, ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine erneute Gewerbeanmeldung möglich. Wurde die Versagung bei Antragstellung noch nicht ausgesprochen, stoppt dass Insolvenzverfahren die Versagung! Allerdings ist es strittig, ob die Stadt das Verfahren fortsetzen könnte, wenn die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde (siehe Regelinsolvenz).

Eine Wiedererlaubnis der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO ist frühestens nach Ablauf eines Jahres auf schriftlichen Antrag möglich. Ein solcher Antrag kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit wieder entfallen und keine Gründe für eine erneute Unzuverlässigkeit aufgetreten sind. D.h., i.d.R. müssen die Schulden beim Antragsteller der Gewerbeuntersagung (meistens dem FA) erledigt sein.

Eine Gewerbeuntersagung wird i.d.R. nur von den Finanzämtern und den Sozialversicherungsträgern beantragt!

Reisegewerbe

Nach §57 Gewerbeordnung führt bereits die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zum Verlust der Reisegewerbeerlaubnis.

Berufsständische / gesetzliche Regelungen für einzelne Berufsgruppen

Berufsständische oder gesetzliche Regelungen können bei einzelnen Berufsgruppen einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen ein Insolvenzverfahren haben. Unabhängig vom Gewerbeamt und deren Untersagungsmöglichkeit erhalten Makler z.B. keine Zulassung, wenn die Einkommensverhältnisse nicht geordnet sind. Die Zulassung verlieren sie aus diesem Grund jedoch nicht.

Bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten können die Kammern einen Entzug der Tätigkeitserlaubnis als Selbstständiger veranlassen! Leider passiert dies auch regelmäßig, wenn nicht spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern gefunden werden konnte.