Das Ende des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

Im eröffneten, gerichtlichen Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Sie haben hierfür zunächst bis zum sogenannten Prüftermin Zeit. Der Insolvenzverwalter muss die Forderungen dann auf Rechtmäßigkeit prüfen und in die Gläubigertabelle einfügen. Anschließend wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung auf Stimmigkeit zu prüfen. Gibt der Schuldner keine Rückmeldung geht der Verwalter von der Richtigkeit der Forderung aus.

InsoGericht

I.d.R. melden viele Gläubiger mit geringen Forderungen ihre Ansprüche nicht oder nicht pünktlich an. Bis zum Schlusstermin können die Gläubiger ihre Forderungen noch nachmelden. Danach geht dies nicht mehr.

Prüftermin und Schlusstermin sind üblicherweise schriftliche Termine. Ein Erscheinen bei Gericht ist somit nicht notwendig.

Mit dem Bericht über den Schlusstermin erhält der Schuldner eine Mitteilung über die Kosten der bisherigen Verwaltervergütung und der Gerichtskosten. Dies ist keine Zahlungsaufforderung an den Schuldner!!!

Der Beschluss über die Aufhebung des gerichtlichen Verfahrens beendet den ersten Teil des Insolvenzverfahrens i.d.R. nach ca. 1 Jahr und leitet in die Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensphase über.