Schaubild Verbraucherinsolvenzverfahren

Voraussetzung: (drohende) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z v e r f a h r e n

Stufe 1

Außergerichtliche Einigung

    • Alles möglich, aber Orientierung an InsO sinnvoll
    • Alle Gläubiger müssen zustimmen
    • Bei Erfüllung der Vereinbarungen ® schuldenfrei

Bei Scheitern der außerg. Einigung

® Bescheinigung durch „geeignete Person oder Stelle“

® Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Stufe 2 (findet nur statt, wenn die Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern besteht)

Schuldenbereinigungsplan

    • Inso- Antrag ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan
    • Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich
    • Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach Summe muss Plan zustimmen. Das Insolvenzgericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im Insolvenzverfahren
    • Bei Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans ® schuldenfrei

Bei Scheitern des SB-Plans

® Wiederaufnahme des Verfahrens und Prüfung auf Unzulässigkeitsgründe

 

Stufe 3

Gerichtliches Insolvenzverfahren

    • Eröffnungs- und Stundungsbeschluss
    • Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, kontoführende Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und Anfechtungsgegner
    • Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner i.d.R. innerhalb von 3 Wochen nach Eröffnung
    • Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile ein
    • Mit Eröffnung beginnt die Verfahrenslaufzeit über 3,5 oder 6 Jahre
      3 Jahre ® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig
      5 Jahre ® wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Einkommen). Antrag notwendig!
    • Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubter Handlungen")
    • Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich nach §213 InsO möglich
    • Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen
    • Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)
    • Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich

Restschuldbefreiungsverfahren = „Wohlverhaltensphase"

    • Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
    • Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden
    • Achtung: Verfahrenskosten!

Restschuldbefreiung

Stand 07/2014