Der Insolvenzplan

Seit 01.07.2014 besteht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens beim Insolvenzgericht zu beantragen. Dies gilt auch für Anträge die bereits vor dem 01.07.2014 gestellt wurden, wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde.

Das Insolvenzplanverfahren macht immer dann Sinn, wenn Sie aus irgendeinem Grund eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft erwarten und einen Einmalbetrag zur Verfügung stellen können.

Große erfahrene Kanzleien haben für das Planverfahren Muster die eingesetzt werden können. Dennoch erwarten immer mehr Insolvenzverwalter, dass der Schuldner selbst einen Insolvenzplan einreicht. Inhaltlich zur Person des Schuldners kann der Plan auf den Berichten des Verwalters basieren. Wird der Plan vom Schuldner oder der Beratungsstelle erstellt ist eine Absprache mit dem Verwalter vor Einreichen des Planes sinnvoll.

Auch eine Rücksprache mit den Hauptgläubigern ist ratsam, um bereits im Vorfeld abzuklären, ob sich der Aufwand für das sehr aufwendige Planverfahren lohnen kann.

Damit das Angebot im InsO- Plan Erfolg haben kann, muss der angebotene Betrag den aus dem Insolvenzverfahren zu erwartenden Erlös für die Gläubiger übersteigen.

Die Gläubiger können in „Klassen“ unterteilt werden. Innerhalb dieser Gruppen können einzelne ablehnende Gläubiger, ähnlich dem Schuldenbereinigungsplanverfahren überstimmt werden.

Die Annahme des Planes beendet das Insolvenzverfahren, indem die Gläubiger auf die Restforderung verzichten und das Gericht das Verfahren nach Zahlung der Verfahrenskosten aufhebt.