Tipps bei drohender Insolvenz

Lesen Sie zu diesem Thema auch die Informationen unter den Titeln „Schulden“ und „Schuldnerberatung“. Die wichtigsten Punkte sind aus beiden Darstellungen hier nochmals zusammengefasst.

Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen organisieren regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Insolvenzverfahren und informieren über Möglichkeiten sich mit Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Gehen Sie hin!

Wenn Ihnen die Wartezeiten in den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen zu lang sind oder Sie aufgrund Ihrer besonderen Situation dort nicht angemessen beraten werden können:

Fragen Sie in einer gemeinnützigen Beratungsstellen in Ihrer Nähe nach der Qualität gewerblicher Anbieter. Diese gewerblichen Berater werden möglicherweise keine Wartezeiten haben und Sie bei den notwendigen Verhandlungen mit Gläubigern oder Vorbereitungen des Insolvenzantrages deutlich mehr entlasten. Allerdings entstehen hierfür Honorarkosten! Über diese sollten Sie sich genau informieren. Hilfreiche gewerbliche Berater könnten sein:

  • Rechtsanwälte mit Zusatzausbildung im Insolvenzrecht (Nachweise vorlegen lassen)
  • Gewerbliche Schuldnerberatungsstellen, wenn sie von den Bezirksregierungen der Bundesländer anerkannt sind, z.B. die SIB.

Bedenken Sie: Keine Information über Internet kann eine persönliche Beratung ersetzen! Zweifeln Sie an allen Informanten, bei denen Sie nicht 100%-ig sicher sind, dass die Kenntnisse dieser Personen wirklich fundiert sind.

Wählen Sie eine Vertrauensperson im Freundes- oder Bekanntenkreis aus, mit der Sie über Ihre Situation sprechen! Gespräche können Sie aus den einsamen Grübeleien herausholen und den Blick für neue Wege öffnen.

Benötigen Sie einen Ratgeber in türkischer Sprache? Die Schuldnerberatung Berlin hat einen solchen Ratgeber herausgegeben

NeueWegeSie finden diesen im Internet unter:

Schuldnerberatung Berlin – Ratgeber – Ratgeber, „Ein Wegweiser zum Thema Schulden in türkischer Sprache“

Auch die Verbraucherzentrale NRW hat einen Ratgeber in türkischer Sprache erarbeitet.

 

Interessante Literatur:

„Restschuldbefreiung, eine neue Chance für redliche Schuldner"; Bundesministerium der Justiz (kann bezogen werden über das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder über die meisten Schuldnerberatungsstellen vor Ort)

 

Öffnen Sie unter allen Umständen Ihre Post und legen Sie diese nach Gläubiger und Datum sortiert ab.

                       PostOeffnen

Der Versuch Ihren Kopf zu retten, sollte keinesfalls zu unüberlegten Handlungen führen. Verschwenden Sie kein Geld im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach dem Motto: „Jetzt ist auch alles egal, das Geld gebe ich erst einmal für einen schönen Urlaub aus!“ Dieses Vorgehen könnte zum Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens führen.

Vermeiden Sie unbedingt alle Handlungen die strafbar sind und für die es in einem späteren Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung gibt. Hierzu gehören insbesondere: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, Betrug, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, u.Ä..

I.d.R. sind Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren restschuldbefreiungsfähig. Sie sind genauso wie andere Schulden nach spätestens 6 Jahren Insolvenzverfahren erledigt! Zahlen Sie den Unterhalt für minderjährige Kinder nicht, obwohl die Zahlung von Ihnen erwartet werden kann, droht Ihnen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterhaltsentziehung. Zivilrechtlich entstehen also Unterhaltsrückstände und zusätzlich müssen Sie strafrechtlich mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen! Wurden Sie wegen Unterhaltsentziehung verurteilt oder droht die Verurteilung noch, wird es für diese Forderung keine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren geben.

Seit 01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn diese aus Steuerbetrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahrens verurteilt werden sollten.

Entstehen neue Unterhaltsschulden nach InsO- Eröffnung, gilt die Restschuldbefreiung für diesen neu entstandenen Teil nicht. Dies kann insbesondere dann passieren, wenn der unterhaltspflichtige Insolvenzschuldner auch nach Insolvenzeröffnung keine Arbeit hat. Er ist dann zwar nicht fähig Unterhalt in der angemessenen Höhe zu leisten; dies entbindet ihn aber nicht automatisch von der Zahlungspflicht.

Eine Einigung mit dem Kind, der Mutter, dem Jugendamt oder dem Jobcenter ist somit nötig. Wer der Verhandlungspartner für eine solche Vereinbarung ist, hängt u.a. vom Alter des Kindes und von seinen Einkünften ab. Ist der Sohn z.B. 5 Jahre alt und bezieht Unterhaltsvorschuss, muss der Vater mit dem Jugendamt eine Vereinbarung treffen. Durch diese könnte der Unterhalt auf 0,- Euro gesetzt werden, solange der Vater nicht zahlungsfähig ist. Neue Schulden entstehen dann nicht!

Bedenken Sie, dass Vereinbarungen zwischen Ihnen und einem Partner nur im Innenverhältnis wirken (also zwischen Ihnen und dem Partner). An ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber einem Vertragspartner (z.B. der Bank) ändert dies nichts. Egal was Sie miteinander vereinbaren, wenn Sie Beide unterschrieben haben, haften Sie auch Beide! Die gemeinsame Haftung endet erst, wenn die Bank den einen oder den anderen aus den vertraglichen Verpflichtungen entlässt oder die Forderung erledigt ist!

Stellen Sie alle Zahlungen an Gläubiger ein, wenn Sie entschieden sind einen Insolvenzantrag zu stellen. Sollte ein Gläubiger für Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung sein und sie wollen die Zahlungen an ihn fortsetzen, sollten die Zahlungen besser durch eine dritte Person vorgenommen werden. Sie verhindern damit, dass Sie einen Gläubiger benachteiligen und Sie können das Risiko vermindern, dass in einem späteren Insolvenzverfahren, die gezahlten Beträge von diesem Gläubiger zurückverlangt werden können.

Zahlungen, die Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an einzelne Gläubiger leisten, können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Eingang des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht geleistet wurden.

Wenn Ratenzahlungen an Gläubiger geleistet werden, dann für

  • Energieschulden, um nicht plötzlich im Dunklen oder Kalten zu stehen,

  • Mietrückstände, wenn Kündigung oder Räumungsklage drohen

  • Geldbußen, Geldstrafen oder Schadensersatzverpflichtungen oder andere Forderungen, in denen Sie wegen Betruges verurteilt wurden oder werden könnten.

Erstellen Sie eine Gläubigertabelle, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

  • die Adresse der Ursprungsgläubiger (keine Postfachadressen),

  • deren Aktenzeichen,

  • falls vorhanden der rechtliche Vertreter und Aktenzeichen (auch hier keine Postfachanschrift),

  • Forderungsgrund, z.B. Dienstleistung, Warenlieferung, Honorar

  • die Höhe der Gesamtforderungen,

  • wird gepfändet?

  • welche Sicherheiten hat der Gläubiger?

Reichen Sie noch offene Steuererklärungen so gut wie möglich selbstgebastelt beim Finanzamt ein. So können Sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Dieser könnte drohen, wenn Ihnen das FA unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.

Wenn Schulden bei Ihrer Krankenkasse bestehen und Sie nur noch im Notfall versorgt sind, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Krankenkasse durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wieder zur normalen Versorgung mit dem Basistarif zurückkehren wird. Allerdings werden Sie nach Eröffnung Ihre Beiträge pünktlich zahlen müssen.

Sollten Schulden bei Ihrem Vermieter bestehen, kann die schnelle Insolvenzantragstellung eine Räumungsklage verhindern. Eine solche Klage kann der Vermieter wegen der alten Mietschulden nicht mehr einreichen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Beachten Sie, dass bestimmte Gläubiger neben den „normalen“ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch zusätzliche Druckmittel haben! So können Energieunternehmen den Strom sperren, wenn Sie Ihre Abschläge nicht zahlen. Auch dies ist i.d.R. nicht mehr wegen der alten Rückstände möglich, wenn das Verfahren eröffnet ist.

Bürgschaften - Prüfen Sie, ob es Personen gibt, die mit Ihnen für Verträge oder Darlehen haften oder für Ihre Verpflichtungen gebürgt haben. Informieren Sie diese Personen frühzeitig darüber, dass sie von den Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten. Lassen Sie sich trotz des möglichen Ärgers nicht von der getroffenen Entscheidung abbringen!

Wenn Sie Knöllchen oder andere Bußgelder zu zahlen haben, bedenken Sie, dass eine Erzwingungshaft droht, wenn Sie nicht zahlen.

Haben sie eine Geldstrafe zu zahlen, droht Ihnen die Umwandlung in eine Haftstrafe, wenn Sie nicht zumindest in kleinen Raten die Strafe begleichen. Leider stellt auch diese Zahlung im Insolvenzverfahren eine Gläubigerbegünstigung dar. Auch hier könnte es somit ratsam sein, die Zahlungen durch eine dritte Person vornehmen zu lassen.

Richten Sie vor Insolvenzeröffnung ein Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein.