Wenn die Verhandlungen komplizierter werden oder die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben …

… sollten Sie einen Profi einschalten. Zu Vieles ist zu beachten und die gute Idee, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und Zeit und Geld einzusparen, könnte sich rächen!

Um erfolgreich mit Gläubigern über Forderungsnachlässe zu verhandeln, ist viel Erfahrung notwendig, da die Methoden häufig eher einem marokkanischen Basar ähneln als einem Gespräch unter Geschäftspartnern. Berberisches Verhandlungs-Know-How ist gefragt! Unabhängig davon wer verhandelt, soll hier kurz dargestellt werden, was es zu beachten gilt:

Wurde eine Forderung vom ursprünglichen Gläubiger an ein Inkassounternehmen verkauft, wurden wahrscheinlich um die 10% dafür vom Käufer bezahlt. Der Rest wurde längst als Verlust abgeschrieben. Leider heißt dies nicht, dass Sie nur diese 10% bezahlen müssen!

Der Betrag, der im Insolvenzverfahren pfändbar wäre, stellt für die Gläubiger immer eine wichtige Orientierung dar. Je mehr Sie in einem gerichtlichen Verfahren abgeben müssten, desto mehr werden die Gläubiger auch außergerichtlich verlangen. Im Insolvenzverfahren müssten Sie max. 72 Monate lang den jeweils pfändbaren Anteil vom Einkommen abgeben. Den pfändbaren Anteil können Sie aus der Pfändungstabelle nach §850 c ZPO ablesen.

Pfaendungsfreigrenzen fuer Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2013

Sind Vermögenswerte vorhanden und ist dies den Gläubigern bekannt, müssen sie eine gute Erklärung bieten, wenn Sie diese Vermögenswerte nicht mit anbieten wollen. Die Bewertung und die Einbeziehung sind schwierig und sollten unbedingt mit einem Profi besprochen werden.

Parallel zur Verhandlung zwischen Schuldnerberatung und Gläubiger werden Letztere versuchen, auch mit Ihnen zu verhandeln. Frei nach dem Motto, „mal sehen wo wir mehr bekommen können“! Lehnen Sie jedes Gespräch mit einem Gläubiger während der Verhandlung der Schuldnerberatung ab. Informieren Sie den Berater unbedingt über das Vorgehen des Gläubigers.

Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Versicherung) durch den Schuldner kann die Verhandlung deutlich erleichtern, da die Gläubiger damit Ihren letzten „Trumpf“ gespielt haben. Anschließend gibt es häufig kein Druckmittel mehr. Außerdem bestätigt das Verzeichnis in der Regel, dass nichts mehr zu holen ist. Aber Achtung! Riskieren Sie keine falsche Angabe in einem Vermögensverzeichnis um irgendwelche Vermögenswerte zu verheimlichen! Sie würden sich strafbar machen! Sind also pfändbare Vermögenswerte vorhanden, sollten sie sich hierüber rechtzeitig Gedanken machen und auch dies unbedingt mit Ihrem Berater besprechen! Frühzeitiges Verschenken oder für 1,-€ verkaufen, hilft hier nichts!

Die Möglichkeit eine kurzfristige Einmalzahlungen zu erhalten, ist für jeden Gläubiger grundsätzlich reizvoll. Die alte Sache kann dann endlich abgeschlossen werden. Je älter der Vorgang, je weniger Sie in den letzten Jahren gezahlt haben, je weniger bei Ihnen zu holen und je höher die Forderung ist, um so wahrscheinlicher ist der Erfolg! Aber Vorsicht: Stellen Sie zunächst ganz sicher, dass der Vergleichsbetrag auch wirklich zu einem bestimmten Termin zur Verfügung steht!

Sollten keine Einmalzahlung an Gläubiger geleistet werden können, bleibt der Weg über einen Ratenzahlungsvergleich.

Hier sind verschiedene Alternativen denkbar, z.B.:

1. Sie bieten für eine festgelegte Laufzeit (z.B. 60 Monate) den jeweils vom Einkommen pfändbaren Anteil an, ggf mit einem kleinen Aufschlag.

2. Sie bieten für eine festgelegte Laufzeit (z.B. 60 Monate) fixe Raten an! Diese ist unabhängig von Ihrem Einkommen, sollte aber mindestens genauso hoch sein wie der aktuell pfändbare Betrag.

3. Sie bieten einen festen Gesamtbetrag an, der in frei zu gestaltenden Raten gezahlt wird.

Das erste Angebot bietet den großen Vorteil eines optimalen Schutzes für Sie. Wie sich Ihre persönliche und finanzielle Situation auch entwickelt, immer ist die Einhaltung des Vergleichs möglich. Da auf die Höhe des pfändbaren Betrages abgestellt wird, zahlen Sie viel, wenn Sie gut verdienen und nichts, wenn Sie z.B. arbeitslos sind. Leider trifft diese Lösungsmöglichkeit auf wenig Gegenliebe bei den Gläubigern, da die Gläubiger fast genauso gestellt werden wie im Insolvenzverfahren. Diese Art der außergerichtlichen Einigung hat also für die Gläubiger kaum Anreiz.

Die zweite Lösung findet hingegen bei den Gläubigern deutlich eher Zustimmung. Sie bestimmt Angebot und Zeitrahmen genau. Für Sie beinhaltet dieser Vorschlag Chance und Risiko zugleich. Steigt Ihr Einkommen, müssen Sie von dem höheren Einkommen nichts abgeben und dürfen es vollständig behalten. Sinkt ihr Einkommen laufen Sie Gefahr, die feste Rate nicht mehr zahlen zu können. Damit wäre der Vergleich geplatzt!