Immobilien als Anlageobjekt und Schulden

Immobilien, die Sie als Anlage z.B. für die Altersversorgung gekauft haben, sind im Grunde genauso zu behandeln wie andere Vermögenswerte auch. Würde der Verkauf zur Deckung der Schulden ausreichen, würden Sie sich wahrscheinlich nicht an die Schuldnerberatung wenden. Grundsätzlich ist es in jedem Fall ratsam, solche Immobilien zu verkaufen, auch wenn Restschulden übrig bleiben sollten. Bitte beachten Sie nachfolgende Punkte:

  • Sollten Sie feststellen, dass Sie Eigentümer einer sogenannten Schrottimmobilie sind, können Sie das Eigentum an Ihrem Haus aufgeben. Die Aufgabe geschieht formlos durch entsprechende Erklärung gegenüber der Kommune. Dies ist leider nur bei einem Haus möglich, nicht aber bei einer Eigentumswohnung.

  • Bei leerstehenden Eigentumswohnungen (auch wenn in Zukunft mit Leerstand gerechnet werden muss) sollte unbedingt vor der Entscheidung für ein Insolvenzverfahren ein Fachmann zu Rate gezogen werden (z.B. die SIB)! Da die Aufgabe des Eigentums nicht möglich ist, drohen neue Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die neuen Schulden entstehen aufgrund neuer Bescheide über städtische Gebühren und durch die Hausverwaltungskosten.

  • Sind Sie Besitzer einer vermietete Immobilie, können Gläubiger (oder auch der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren) die Mieteinnahmen pfänden. Entweder durch Abtretung der Mieteinnahmen oder durch Einrichtung einer Zwangsverwaltung kann die Bank, die die Immobilie finanziert hat, die Mieteinnahmen für sich sichern. Letzteres ist auch dann noch möglich, wenn Mieteinnahmen bereits gepfändet sind oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

  • Durch die Einrichtung einer Zwangsverwaltung gehen die Mieteinnahmen an den Zwangsverwalter, der hiervon u.a. die öffentlichen Kosten und Gebühren sowie die Hausverwaltungskosten zu bedienen hat. Der Rest ist an den Gläubiger, der die Zwangsverwaltung in Auftrag gegeben hat, zu zahlen.