Die häufigsten Fragen und ihre Antworten
1. Wer bietet Hilfe für überschuldete Selbstständige bzw. für verschuldete Firmen?
2. Können Sie mir helfen eine Bank zu finden, die mir ein Umschuldungsdarlehen gewährt?
4. Wie kann ich mein Konto vor dem Zugriff von Gläubigern schützen?
5. Wie kann ich mit dem Finanzamt erfolgreich verhandeln?
6. Kann ich mich außergerichtlich mit meinen Gläubigern einigen?
7. Wann muss ich einen privaten Insolvenzantrag stellen? Und wann diesen anderen Antrag für Firmen?
10. Was könnten die größten Fehler kurz vor der Insolvenz sein, die ich jetzt machen kann?
11. Ein Gläubiger hat einen Insolvenzantrag gestellt – Was muss ich tun?
12. Ich habe ein Haus und bin trotzdem überschuldet. Kann ich einen Insolvenzantrag stellen?
13. Was sage ich am besten meinen Gläubigern, wenn ich eigentlich nicht mehr zahlen kann?
14. Was passiert durch Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Ver-sicherung)?
15. Wie viel ist bei mir pfändbar?
16. Ärger mit dem Steuerberater – Was kann ich tun?
1. Wer bietet Hilfe für überschuldete Selbstständige bzw. für verschuldete Firmen?
Die gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, der Städte und der Verbraucherzentrale entfallen in der Regel als Ratgeber für überschuldete Selbstständige, da diese Stellen meistens nur für Arbeitslose und Angestellte tätig werden. Trotzdem sollten Sie sich zunächst an eine dieser Beratungsstellen wenden und fragen wen Ihnen die Kollegen zur Unterstützung empfehlen. Auch Gerichtsvollzieher und Ihr Steuerberater können Ihnen vielleicht Jemanden nennen, mit dem es gute Erfahrungen gibt.
Wenn Sie auf diesem Weg nicht weiterkommen, könnten Sie in www.forum-schuldnerberatung.de Ihre Frage stellen. Fachkundige Profis werden Ihnen Antwort geben.
Rechtsanwälte, die Fachanwälte für Insolvenzrecht sind, können Sie mit großer Gewissheit auch als Unterstützer wählen.
2. Können Sie mir helfen eine Bank zu finden, die mir ein Umschuldungsdarlehen gewährt?
Ist die Umschuldung durch eine andere Bank sinnvoll?
Viele Ratsuchende kommen in die Beratungsstelle in der Hoffnung, Schuldnerberatung könnte einen Umschuldungskredit vermitteln. Die Idee dabei ist: „Wenn ich nur noch an einen Gläubiger zahlen muss, kann die Rate niedriger sein. Dann ist alles viel überschaubarer und ich schaffe es!“
Wann könnte eine Umschuldung tatsächlich sinnvoll sein?
- Es sollten alle Gläubiger bekannt sein und die Forderungshöhe sollte feststellbar sein. Ist dies nicht der Fall, könnten später kommende Gläubiger das Finanzkonzept zerstören.
- Prüfen Sie sehr gewissenhaft, ob die von der Bank für eine Umschuldung vorgeschlagene Ratenhöhe wirklich langfristig zu schaffen ist. Selbstbetrug wird Ihnen hier nur sehr kurz Entlastung bringen.
- Ihre zukünftigen beruflichen und finanziellen Möglichkeiten sollten möglichst klar sein, damit die Vereinbarung mit der Bank nicht gefährdet wird.
- Bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten oder Architekten führen Insolvenzverfahren oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses häufig zum Verlust der Zulassung. Auch Versicherungskaufleute mit eigener „Agentur“ (HGB §84) und Finanzdienstleister (GewerbO §34) werden die Zusammenarbeit mit ihrem provisionsgebenden Auftraggeber verlieren.
- Sollten Sie eine Reisegewerbeerlaubnis benötigen, droht ebenfalls durch Insolvenzverfahren oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses (ehemalige e.V.) der Verlust der Erlaubnis.
- Eine Genehmigung als Makler zu arbeiten, werden Sie im Insolvenzverfahren und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr erhalten. Sind Sie allerdings bereits im Besitz der Erlaubnis verlieren Sie diese durch ein Insolvenzverfahren oder die Abgabe einer Vermögenserklärung nicht.
- Wenden Sie sich unbedingt an seriöse Banken für eine Umschuldung und nutzen Sie keine Angebote aus der Zeitung oder dem Internet!
- Jede Umschuldung erhöht den Schuldenberg durch die zusätzlich zu zahlenden Zinsen und Kosten. Sie sollten also versuchen einen Forderungsnachlass mit den Gläubigern auszuhandeln.
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Umschuldung hilfreich sein könnte, holen Sie sich eine Schufa- Auskunft. Sollte Ihre Schufa Auskunft bereits schlecht sein, werden Sie kein Umschuldungsdarlehen erhalten. Die Schuldnerberatung wird Ihnen beim Beschaffen eines Darlehens nicht helfen können! Im Gegenteil: Erfährt die Bank, die die Umschuldung finanzieren soll davon, dass Sie bereits in der Schuldnerberatung waren, können Sie sich den Weg zur Bank sparen. Sie werden kein Darlehen bekommen!
Reicht Ihr Gewinn nicht aus um die laufenden privaten Kosten für Miete, Strom, Lebensunterhalt zu decken, können Sie einen ALG II Antrag beim JobCenter stellen. Versuchen Sie, Ihren eventuell bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II durchzusetzen. Lassen Sie sich beim JobCenter nicht abweisen, ohne dass Ihr Antrag aufgenommen wurde. Das JobCenter muss in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Fortsetzung Ihres Gewerbes Sinn macht und ergänzend ALG II (Hartz IV) geleistet werden muss. Verlangt die Behörde vor Leistungsprüfung eine Abmeldung des Gewerbes und prüft Ihren Einzelfall nicht vorher, so ist dies rechtswidrig.
Prüfen Sie auch, ob Sie Ansprüche auf Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder andere Sozialleistungen haben.
Wenn sie erst seit kurzem selbstständig sind, könnte es sein, dass Sie noch Ansprüche auf Arbeitslosengeld I haben, wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dies können Sie beim Arbeitsamt erfragen.
4. Wie kann ich mein Konto vor dem Zugriff von Gläubigern schützen?
Nutzen Sie ein Konto für Ihre betrieblichen und privaten Geschäfte, das vor dem Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist, da es z.B. unbekannt ist oder einem Dritten gehört. Letzteres sollten Sie nur erwägen, wenn Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister geführt ist! Selbst-verständlich sind Einkünfte, die über das Konto eines Dritten laufen, steuerlich korrekt zu behandeln! Überlegen Sie gut wem Sie von diesem Konto aus Zahlungen zu kommen lassen!
Richten Sie ein Privatkonto als Pfändungsschutzkonto ein, wenn eine Pfändung eingehen sollte. Nach Eingang einer ersten Kontopfändung ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) sinnvoll. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) wirkt vier Wochen zurück!! Geht also eine Pfändung auf dem Konto ein und sie bekommen kein Geld mehr, weil der Automat Ihre Karte einbehält, haben sie noch 4 Wochen Zeit das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Allerdings können so nur geringe Umsatzhöhen geschützt werden!
Wegen der Aufrechnungsgefahr sollten Sie für ein überzogenes Girokonto keine Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Sie brauchen dann ein neues Konto.
Ihr Geldinstitut darf Ihnen keine Gebühren in Rechnung stellen, wenn Lastschriften oder Abbuchungen wegen fehlender Deckung Ihres Kontos nicht ausgeführt wurden (Urteil des BGH vom 21.10.97, Az. XI ZR 5/97). Auch erhöhte Gebühren für das P-Konto sind nicht erlaubt.
Wenn Sie ein neues Firmenkonto brauchen, beantragen Sie bitte niemals direkt ein Pfändungs-schutzkonto sondern zunächst ein normales Guthabenkonto für Sie persönlich. Später können Sie es dann umwandeln in ein P-Konto. Gehen Sie anders vor, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen eine Konto-eröffnung verweigert wird.
5. Wie kann ich mit dem Finanzamt erfolgreich verhandeln?
Eine Ratenzahlungsverhandlung mit dem Finanzamt ist immer dann nahezu sinnlos, wenn die Laufzeit bis zur Erledigung 6-12 Monate übersteigt. Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass die letzte Rate deutlich höher ausfallen kann, lässt sich z.B. auch 5x100,00 € und 1x10.000,00 € ver-einbaren. Besteht keine Chance auf Zustimmung durch das Finanzamt ist es empfehlenswert, nach persönlicher Vorsprache im FA, Raten zu zahlen, auch wenn das FA einer solchen Zahlung nicht schriftlich zustimmen wird.
Reichen Sie noch offene Steuererklärungen ein. Dies erhöht die Chance, dass Ihr Sachbearbeiter die Ratenzahlung stillschweigend akzeptiert! Gleichzeitig können Sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Dies könnte drohen, wenn Ihnen das FA unterstellt durch Nichtabgabe der Erklärung Steuern einsparen zu wollen.
Wenn Ihr Steuerberater nicht mehr für Sie tätig ist, versuchen Sie es allein oder lassen Sie sich vom Finanzamt helfen. Ihr Steuerberater wird Ihnen Ihre Originalunterlagen herausgeben, wenn sie für die Abgabe der zukünftigen Steuererklärung oder für einen InsO- Antrag wichtig sind. Allerdings werden Sie den Mut aufbringen müssen, diese bei ihm abzuholen. Tut er dies nicht sollten Sie eine Heraus-gabeklage erwägen.
Seit 01.07.2014 gibt es keine Restschuldbefreiung mehr für Steuerschulden, wenn diese aus Steuer-betrug stammen und Sie wegen dieses Tatbestandes verurteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn Sie noch während des laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahrens verurteilt werden.
Insbesondere bilanzpflichtige Unternehmer riskieren zusätzlich das Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens wenn Sie keine Bilanz erstellen. So sind z.B. GmbHs und KGs immer bilanzpflichtig ebenso wie Einzelfirmen deren Umsatz in den letzten beiden Jahren über 500.000,-€ gelegen hat oder deren Gewinn über 50.000,-€ lag. Als Einzelunternehmer, der die o.g. Grenzen unterschreitet, können Sie sich auf Antrag (formlos) von der Verpflichtung zur Abgabe einer Bilanz wieder befreien lassen, wenn Sie früher bilanzpflichtig waren.
Legen Sie bei zu hohen Schätzungen des Finanzamtes rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid ein, da er sonst rechtskräftig wird. Auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, kann das FA die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Durch einen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung können sie dies verhindern, wenn das FA den Antrag bewilligt.
Sollte der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes auch gegen den Partner gerichtet sein, kann er einen Antrag auf „Aufteilung der Steuerschuld“ stellen und damit die eigene Steuerschuld erheblich vermindern bzw. auf Null setzen. Durch diese Vorgehensweise kann sich aber die Steuerlast für beide Eheleute insg. erhöhen, da die Steuerberechnung ähnlich vorgenommen wird wie bei einer getrennten Veranlagung. Hat der Partner aber keine Einkommenssteuer gezahlt, besteht kein Risiko!
Prüfen Sie, ob Sie aus der aktuellen Umsatzsteuererklärung noch eine Vorsteuerrückerstattung geltend machen können oder ob Sie einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern haben. (Etwa durch einen Verlustrücktrag, wenn Sie z. B. aktuell Verluste in Ihrer betriebliche Tätigkeit gemacht haben, in der Vergangenheit aber Gewinne zu versteuern hatten oder als Arbeitnehmer in Lohn- und Einkommensteuer abgeführt haben.)
6. Kann ich mich außergerichtlich mit meinen Gläubigern einigen?
Wenn Sie eine Entschuldung durch eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern anstreben, sollten Sie zunächst folgende Punkte klären:
- Welche Vorteile verspreche ich mir von einer außergerichtlichen Lösung im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren? Welche Nachteile sind zu befürchten?
- Wer soll die außergerichtliche Einigung versuchen?
- Können Sie einen Einmalbetrag anbieten und wenn ja in welcher Höhe?
- Welche Gesamthöhe dürfen Ratenzahlungen an die Gläubiger nicht übersteigen?
- Was wollen Sie tun, wenn einzelne oder die Mehrheit der Gläubiger nicht einverstanden sind?
- Wie wollen Sie reagieren, wenn einzelne Gläubiger trotz laufender Verhandlung Pfändungsmaß-nahmen ergreifen oder eine Auskunft über Ihr Vermögen (früher: Eidesstattliche Versicherung) verlangen?
Grundsätzlich sollten Sie eine außergerichtliche Lösung anstreben, wenn
- die Sorge Ihre selbstständige Tätigkeit durch ein Insolvenzverfahren nicht sinnvoll fortsetzen zu können, berechtigt ist oder
- Sie erwarten, dass sich Ihr Einkommen in Zukunft erheblich verbessert oder sich Ihr Vermögen, z.B. durch eine Erbschaft sprunghaft erhöhen wird und
- Sie einen der Höhe nach interessanten Einmalbetrag für Vergleiche mit den Gläubigern zur Verfügung stellen können oder
- die Raten, die Sie anbieten wollen, hoch genug sein könnten um allen Gläubigern eine Zustimmung abringen zu können. (Leider lässt sich die notwendige Höhe nie vorher sicher festlegen. Die Höhe ist Verhandlungssache! Eine solche Vergleichslösung setzt voraus, dass Sie ein Mensch sind, der zuverlässig auch langjährige monatliche Zahlungs- und Informationspflichten einhalten kann.)
Von einer außergerichtlichen Lösung ist abzuraten, wenn
- die zukünftige berufliche, familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation sehr ungewiss ist oder
- Sie die Ungewissheit wie es mit den Gläubigern weitergehen wird, nicht mehr aushalten und sich dringend nach Ruhe und einer klaren Regelung der Finanzen sehnen oder
- nicht alle Gläubiger bekannt sind oder
- keine oder nur sehr geringe Raten- oder Einmalzahlungen angeboten werden können.
7. Wann muss ich einen privaten Insolvenzantrag stellen? Und wann diesen anderen Antrag für Firmen?
Wenn Sie als Selbstständiger das Insolvenzverfahren beantragen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgegeben haben und bei mehr als 19 Gläubigern verschuldet sind oder eine der Gläubigerforderungen aus Verbindlichkeiten aus einem Arbeitnehmerverhältnis stammt. Je nach Sichtweise des Gerichtes können hier nicht nur ausstehende Löhne und Gehälter gemeint sein, sondern auch Rückstände beim Sozialversicherungsträger, der Bundesknappschaft, der Berufsgenossenschaft (Beiträge für Mitarbeiter) oder beim Finanzamt wegen ausstehender Lohnsteuer.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Selbstständigkeit aufgegeben und weniger als 20 Gläubiger haben sowie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, ist ein Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen. Um diesen Antrag einreichen zu dürfen, müssen Sie zunächst mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Scheitert dieser können Sie auf dem bundeseinheitliche Antragsformular den Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Da das Scheitern Ihrer außergerichtlichen Einigungsbemühungen von einem Rechtsanwalt, Notar oder einer Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden muss, sollten Sie sich unbedingt zunächst mit einer der vorgenannten Stellen in Verbindung setzen. (siehe Verbraucherinsolvenz-verfahren)
Um einen Regelinsolvenzantrag einreichen zu können, muss keine außergerichtliche Einigung getroffen werden. Der Antrag kann also direkt beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular. Somit sind Anforderungen unterschiedlich. Auf der SIB- Homepage finden Sie je einen Vordruck für die Antragstellung
- eines ehemaligen Selbstständigen
- eines aktuell Selbstständigen
- einer Gesellschaft (GmbH, GbR, etc.)
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die wirtschaftlich erfahrenen Selbstständigen diese Anträge ohne professionelle Unterstützung stellen können. Ich möchte allerdings insbesondere den Ratsuchenden, die selbstständig bleiben wollen dringend raten, sich vor Antragstellung ausführlich beraten zu lassen. Wer dann das Antragsformular erstellt, können Sie auch später noch entscheiden.
Sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren wird 3,5 oder 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens ein Erlass aller restlichen Schulden ausgesprochen, wenn Sie sich "redlich" verhalten haben und kein sonstiger Versagensgrund vorliegt. Wenn Sie keinen Fehler machen, kann die Restschuldbefreiung von keinem Gläubiger verhindert werden! Sie wird auch erteilt, wenn Sie 6 Jahre keine Beträge zur Schuldentilgung zahlen konnten.
Es gibt keine Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Diese gibt es nur für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn die GmbH überschuldet / zahlungsunfähig ist.
Zunächst einmal ist diese Frage nicht ganz richtig gestellt, da sich Insolvenzverfahren und Fortführung der selbstständigen Tätigkeit nicht ausschließen; im Gegenteil. Der Gesetzgeber will ausdrücklich Firmeninhaber bei einem Neustart unterstützen, wenn die Firma ohne die Altlasten schwarze Zahlen schreibt. Die Frage ist also, ob Sie Ihren Betrieb so aufgestellt bekommen, dass sich die Fortführung lohnt. Wenn ja, können Sie sich durch ein Insolvenzverfahren von den alten Schulden befreien. Auch verschiedene Formen der außergerichtlichen Einigung mit Ihren Gläubigern sind denkbar. Bei Erfolg könnte sich so vielleicht sogar ein Insolvenzverfahren vermeiden lassen.
Grundsätzlich gilt die Restschuldbefreiung für (fast) alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.
Nachfolgende Forderungen sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, Forderungen aus Betrug.
Der Versuch, das Unternehmen zu retten, sollte keinesfalls zu unüberlegten, „unerlaubten Handlungen“ führen. Diese könnten z.B. das Nichtabführen von Sozialversicherungsleistungen sein, um so z.B. die Liquidität zu erhöhen. In einem späteren Insolvenzverfahren würde es für diese Forderungen aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen an der Sozialversicherung keine Restschuldbefreiung geben. Außerdem machen Sie sich strafbar.
10. Was könnten die größten Fehler kurz vor der Insolvenz sein, die ich jetzt machen kann?
- Verschenken der letzten Vermögenswerte, die Ihnen noch geblieben sind, z.B. Haus oder Auto auf Partner übertragen oder Firma umschreiben!
Ein nachweisbarer Verkauf zu einem angemessenen Preis ist die bessere Variante.
- Warten und hoffen, Warten und hoffen, Warten und hoffen ... und dadurch die notwendigen Entscheidungen vor sich her schieben!
Besser ist es sich eine „Deadline“ zu setzen und dann zu handeln.
- Vorschnell und unvorbereitet einen Insolvenzantrag stellen!
Gehen Sie vor der Antragstellung zu einem wirklichen Profi und lassen Sie sich ausführlich beraten.
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführen oder einen vermeintlichen Steuerbetrug begehen um die Liquidität im Betrieb zu erhöhen!
Beides sind strafbare Handlungen für die Sie i.d.R. eine Geldstrafe erhalten werden. Sie bekommen keine Restschuldbefreiung für diese Forderungen in einem Insolenzverfahren.
- Zahlungen von alten Schulden an private Gläubiger oder Gläubiger, die Ihnen besonders wichtig sind!
Werden solche Zahlungen durch Sie vorgenommen, können sie in einem Insolvenzverfahren anfechtbar sein.
11. Ein Gläubiger hat einen Insolvenzantrag gestellt – Was muss ich tun?
Die häufigsten Gläubiger, die einen Insolvenzantrag stellen, sind die Finanzämter und die Sozial-versicherungsträger. Beide begründen die Antragstellung i.d.R. damit, dass sie eine Fortsetzung der Verschuldung verhindern und damit Lasten von der Allgemeinheit fernhalten wollen.
Anders als alle anderen Gläubiger hat das Finanzamt keinen Verfahrenskostenvorschuss zu entrichten!
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, hat der Schuldner zwei Möglichkeiten: Zahlen oder einen eigenen Antrag stellen! Verhandlungen über die Rücknahme des Insolvenzantrages durch den Gläubiger sind i.d.R. wenig erfolgversprechend.
Tut der Schuldner Beides nicht und wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Schuldner erst wieder einen eigenen Antrag stellen, wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Dies kann lange dauern (z.B. 3 Jahre oder mehr) Ob bei einem solchen späteren eigenen Insolvenzantrag eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgreich beantragt werden kann, ist ungewiss! Sind keine neuen Schulden hinzugekommen, lehnen die meisten Gerichte eine Stundung der Verfahrenskosten ab, da der Schuldner im Rahmen der Antragstellung durch den Gläubiger einen eigenen Antrag hätte stellen können. Da er dies nicht gemacht hat, fehlt es nunmehr am Rechtsschutzinteresse.
Nach Antragstellung durch den Gläubiger wird der Schuldner durch das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert und erhält die Gelegenheit, einen eigenen Antrag einzureichen. Hierzu wird ihm eine Frist gesetzt, die eingehalten werden sollte! Häufig lassen die Gerichte einen eigenen Antrag auch noch nach Fristablauf zu, solange das Verfahren noch nicht eröffnet ist!
Bei laufender Selbstständigkeit wird das Gericht einen Gutachter beauftragen Folgendes zu prüfen:
- Besteht eine Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit?
- Welche Dauerschuldverpflichtungen bestehen (Miete, Löhne etc)
- Welche Vermögenswerte existieren noch?
- Können die Verfahrenskosten gedeckt werden?
- Bestehen Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung?
- Ursachen der Überschuldung!
- Anzahl und Höhe der Gläubigerforderungen!
Auch eine Sicherung von Einkommen oder Vermögen kann das Gericht veranlassen, wenn dies geboten scheint. Diese Gutachtenphase gibt es nicht nur nach Beantragung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger, sondern genauso auch nach Einreichen des Insolvenzantrages durch einen selbstständigen Schuldner.
12. Ich habe ein Haus und bin trotzdem überschuldet. Kann ich einen Insolvenzantrag stellen?
Haben Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden und möchten Sie Ihre Immobilie trotzdem versuchen zu retten, sollten Sie zunächst mit der Hypothekenbank klären, ob sie mit einer Fortführung des Vertragsverhältnisses einverstanden ist auch wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen. Gab es bislang keine gravierenden Zahlungsstockungen, sollte dies kein Problem sein. Bausparkassen sind hier allerdings mit „Vorsicht zu genießen“ – fragen Sie unbedingt hierzu in deren Rechtsabteilung nach!!!
Hat die Bank einer Fortführung zugestimmt, dürfen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen an die Hypothekenbank leisten. Da es in diesem Punkt immer wieder zum Streit mit dem Insolvenzverwalter kommt, ist eine Zahlung der Raten durch Dritte, die sichere Variante.
Eine selbstgenutzte Immobilie muss also im Insolvenzverfahren nicht verloren gehen! Sie sollten sich aber sehr ernsthaft fragen, ob Sie die Fortsetzung der Ratenzahlungen langfristig sicher stellen können, da Ihnen ja nur der pfändungsfreie Betrag zur Verfügung steht.
Übersteigt die aktuelle Forderung der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger den Wert der Immobilie, wird ein Insolvenzverwalter i.d.R. kein Interesse an der Versteigerung der Immobilie haben. Existiert kein potentieller Käufer, wird er die Immobilie aus der Insolvenzmasse freigeben. D.h., Schuldner und Gläubiger, die im Grundbuch eingetragen sind, entscheiden wieder allein über alle Belange, die die Immobilie betreffen. Ab Freigabe ist damit auch wieder der Schuldner zuständig für alle neuen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Immobilie nach Insolvenzeröffnung neu entstehen.
Forderungen aus Strom- und Heizungsabrechnungen, Hausverwaltungskosten, kommunale Steuern sowie Müll- und Abwassergebühren, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, stellen neue Schulden dar, für die es im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben wird. Bis zur Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter haftet die Insolvenzmasse für die Zahlung dieser Beträge. Der Schuldner kann somit Rechnungen dieser Gläubiger an den Insolvenzverwalter weitergeben. Dies führt häufig zur schnellen Freigabe der Immobilie.
Nach Eröffnung muss die Bank entscheiden, ob sie die Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet oder darauf verzichtet. Üblicherweise meldet die Bank die Forderung an und der Verwalter erkennt sie „für den Ausfall an“. Dies heißt, dass die Bank im Laufe des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (also ungefähr innerhalb des ersten Jahres nach Eröffnung) die Immobilie verwerten und den Schaden, der ihr entstanden ist, benennen muss. Tut sie dies nicht wird der Insolvenzverwalter die Forderung aus der Gläubigertabelle streichen.
Machen Sie sich klar, dass alle wertsteigernden Maßnahmen an der Immobilie die Möglichkeiten zum freien Verkauf erhöhen! Dies wird nur dann ein Vorteil für Sie sein, wenn Sie durch den Verkauf der Immobilie das Insolvenzverfahren beenden können. Nach Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter und bei gleichzeitiger Erfüllung des Vertrages mit der Hypothekenbank können Sie soviel renovieren wie Sie möchten (und Geld haben).
Hat der Insolvenzverwalter die vom Schuldner selbstgenutzte Immobilie noch nicht freigegeben, kann er vom Insolvenzschuldner eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen, wenn dieser keine Zahlungen an den Hypothekengläubiger leistet. Zur Zahlung kann allerdings nur der Schuldner selbst herangezogen werden, nicht die Familienmitglieder. Bewohnt eine 4-köpfige Familie eine Wohnung würde somit 1/4 einer ortsüblichen Miete von dem Schuldner verlangt werden können.
Nach Freigabe der Immobilie durch den Insolvenzverwalter entfällt das Recht des Verwalters auf Einzug einer Nutzungsentschädigung!
13. Was sage ich am besten meinen Gläubigern, wenn ich eigentlich nicht mehr zahlen kann?
Wenn Gläubiger kein Geld erhalten und nicht erfahren, warum Sie nicht zahlen, werden sie mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen, mahnen und zu pfänden versuchen ...
Indem Sie den Gläubigern ausführliche Informationen über Ihre persönliche und finanzielle Situation an die Hand geben, wird für die Gläubiger einschätzbar, inwieweit sie überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können. Sie werden abwägen, ob es sich angesichts ihrer aktuellen Chancen auf Tilgung der Forderung überhaupt lohnt, weitere Kosten für die Verfolgung der Forderung zu verursachen. Bitte seien Sie vorsichtig bei der Weitergabe von
zu detaillierten Angaben z.B. zu Ihrem Betriebsvermögen, Kundenstamm, Altersvorsorge oder der Übersendung von Kontodaten. Gläubiger könnten diese Informationen für kurz-fristige und schnelle Pfändungsmaßnahmen zu missbrauchen versuchen!
Auch wenn die Gläubiger Ihre wirtschaftliche Situation kennen, dürfen Sie nicht erwarten, dass sie Verständnis entwickeln werden. Aus Ihrer Sicht angemessene Rückzahlungs-vorschläge werden die Gläubiger Ihnen nicht zusenden! Eine Stundung für vielleicht 6 Monate werden Ihnen mache Gläubiger gewähren, die meisten werden aber die gleichen Standardbriefe weiter versenden, so als hätten Sie nie geschrieben. Auf derartige Ignoranz mancher Gläubiger sollten Sie gefasst sein und dann weitere Ver-handlungen einstellen.
Bevor Sie den Gläubigern Rückzahlungsvorschläge unterbreiten, lassen Sie sich zunächst eine detaillierte Forderungsaufstellungen zusenden, damit Sie einen genauen Überblick über Ihre Schuld-verpflichtungen erhalten.
Wenn Sie in einer finanziellen Krisensituation sind, die in einem überschaubaren Zeitraum von voraussichtlich 6 Monaten überwunden sein wird, können Sie mit relativ hoher Erfolgsaussicht die Gläubiger um Stundung der Forderung bitten. Allerdings wird der Schuldenberg in dieser Zeit durch die laufenden Zinsen anwachsen. Wundern Sie sich nicht, wenn Gläubiger, trotz Stundung, während der sechs Monate Maßnahmen ergreifen, um eine Verjährung zu verhindern (z.B. Titulierung durch Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid).
14. Was passiert durch Abgabe des Vermögensverzeichnisses (früher Eidesstattliche Ver-sicherung)?
Bleiben die Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollstreckungsbeamten erfolglos, wird der Gläubiger wahrscheinlich einen Antrag zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses stellen. Das heißt, Sie müssen ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und erklären, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Von falschen Angaben in diesem Verzeichnis ist dringend abzuraten! Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird in der Schufa eingetragen. Der Gläubiger, der den Auftrag gegeben hat, erfährt bei welchen Ihrer Kunden noch Rechnungen offen sind, wo Sie noch eine Lebensver-sicherung haben, wo Ihre Konten sind etc. Ihre aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation ist damit für diesen und alle anderen Gläubiger offen. Sie müssen 14 Tagen nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses mit Pfändungsmaßnahmen rechnen. Allerdings stellt das Vermögensverzeichnis nur eine Momentaufnahme dar. Änderungen in der Zukunft müssen Sie erst bei einer nächsten Abgabe bekanntgeben. Eine Pflicht, die alte Erklärung bei Änderungen nachzubessern, gibt es nicht.
15. Wie viel ist bei mir pfändbar?
Bei Selbstständigen ist die Berechnung des pfändbaren Betrages etwas komplizierter als bei Angestellten. Zunächst sind vom monatlichen Umsatz alle betrieblichen Kosten inkl. Umsatzsteuer abzuziehen. Sie erhalten so das Betriebsergebnis. Hiervon sind die monatlichen Beiträge zur eigenen Krankenversicherung und Altersvorsorge zu subtrahieren. Ziehen Sie ebenfalls die monatliche Einkommensteuervorauszahlungen ab, also die zu erwartende Einkommenssteuer. Als Ergebnis erhalten Sie Ihren Gewinn nach Steuer.
Als nächstes ist zu klären für wie viele Personen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Eine Verpflichtung besteht immer dann, wenn
- Kinder vorhanden sind, die kindergeldberechtigt sind und die weniger als 600,-€ netto verdienen. (Dieser Betrag ist nicht gesichert, sondern ein Erfahrungsmittelwert)
- Der Ehepartner sich von seinem Einkommen nicht selbst unterhalten kann (Grenze w.o.)
Nun können Sie sich die vollständige Tabelle aus dem Internet herunterladen. Achten Sie darauf, dass die Änderungen ab 07/2013 berücksichtigt sind. Sie können sich auch den pfändbaren Betrag auf der Seite des Justizministeriums www.jm.nrw.de berechnen lassen. Klicken Sie hierzu auf: Bürgerservice (Kopfleiste oder ganz unten), dann Infomaterial/Hilfen, dann Pfändungstabellen-Generator.
Hier einige Beispiele:
Nettolohn / Gewinn
|
Pfändbar vom Nettolohn / vom Gewinn bei Unterhaltsverpflichtung für |
|||||
|
0 Personen |
1Person |
2 Personen |
3 Personen |
4 Personen |
5 Personenund mehr |
Bis 1.049,99
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1.199,99
|
101, 47 |
- |
- |
- |
- |
- |
1.439,99
|
269,47 |
- |
- |
- |
- |
- |
1.659,99
|
423,47 |
105,83 |
- |
- |
- |
- |
1.879,99
|
577,47 |
215,83 |
85,02 |
- |
- |
- |
2.099,99
|
731,47 |
325,83 |
173,02 |
64,03 |
- |
- |
2.319,99
|
885,47 |
435,83 |
261,02 |
139,03 |
42,86 |
- |
2. 599,99
|
1.081,47 |
575,83 |
373,02 |
214,03 |
98,86 |
27,52 |
3.150,-
|
1.508,47 |
880,83 |
617,02 |
397,03 |
220,86 |
88,52 |
Alle Einkünfte über 3.203,67 sind voll pfändbar!
|
Die Pfändungstabelle findet auch bei Selbstständigen Anwendung. Der Nettolohn ist dann mit dem Gewinn nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Altersvorsorge und der Einkommenssteuer-vorauszahlung gleichzusetzen.
16. Ärger mit dem Steuerberater – Was kann ich tun?
Der Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater kommt im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Problemen Ihres Betriebes große Bedeutung zu. Er kennt Ihren Betrieb am besten und hat wahrscheinlich Ideen, was Sie verändern sollten. Fragen Sie ihn rechtzeitig dazu.
Sollten Rückstände bei der Honorarzahlung bestehen, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber und suchen sie gemeinsam nach einer Lösung. Sollte die Vertrauenssituation beiderseitig vollständig zerstört sein, könnte es zum Streit mit dem Steuerberater darüber kommen, ob er Ihnen Ihre betrieblichen Unterlagen herausgeben muss.
Was also tun, wenn der Steuerberater aufgrund von Honorarrückständen die Steuerunterlagen nicht herausgibt?
In der Regel geben Steuerberater die Unterlagen, die Ihnen gehören auf Wunsch heraus, auch wenn Anteile der Rechnung offen geblieben sind (nicht aber erstellte Auswertungen). Allerdings muss der Schuldner den Mut aufbringen, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. Kosten für einen Versand werden dem Steuerberater nicht mehr zugemutet werden können.
Die nachfolgend dargestellte Sichtweise ist unter umstritten. Ich stelle hier die herrschende Meinung dar, von der Gerichte aber im Einzelfall auch abweichend entschieden haben:
Die Unterlagen, die Sie dem Steuerberater eingereicht haben, gehören Ihnen. Falls Sie die Daten benötigen, können Sie als Eigentümer einen so genannten Herausgabeanspruch geltend machen. Reagiert der Steuerberater nicht, können Sie eine Klage erwägen. Setzen Sie zuvor eine Frist zur Herausgabe der Unterlagen. Läuft diese ab, gerät er in Verzug. Das bedeutet, dass Sie Schadens-ansprüche stellen können, weil Sie beispielsweise die Zahlen neu erfassen lassen müssen. Die zu-sätzlichen Kosten sind dann vom Steuerberater zu tragen.
Das Gericht hat im Klagefall zu entscheiden, wessen Recht höher anzusetzen ist, das Rück-behaltungsrecht des Steuerberaters oder der Schaden, der Ihnen durch die Verweigerung des Steuerberaters entstehen könnte.
In jedem Fall sollten Sie versuchen, die fehlenden Steuererklärungen zu erstellen und abzugeben, auch wenn Sie dies nicht perfekt machen können.