Das Giro- Konto als Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.07.10 können Sie von ihrer Bank verlangen, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P- Konto) umgewandelt wird (§ 850k ZPO). Dann genießen sie einen gesetzlichen Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Haben Sie kein Konto, beantragen Sie zunächst ein normales Guthabenkonto. Stellen Sie erst später, wenn es nötig werden sollte, den Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto.

 

Wann ist ein P- Konto sinnvoll?

Ein P-Konto können sie sich von der Bank einrichten lassen, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits erfolgt ist. In der Regel ist die Einrichtung eines solchen Kontos erst sinnvoll, wenn es bereits zu einer Pfändung gekommen ist. Richten sie innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Pfändung ein P-Konto ein, gilt der Schutz rückwirkend. Bedenken Sie die bankinterne Bearbeitungszeit von bis zu drei Tagen!

Auch wenn ihr Konto überzogen ist, sollten Sie ihr Konto in ein P- Konto umwandeln lassen. Die Bank wird Ihnen wahrscheinlich ein neues Konto geben. Sie darf unpfändbare Geldeingänge nach der Umwandlung nicht mehr mit dem Dispo aufrechnen. Alternative: Sie gehen zu einer anderen Bank und richten sich dort ein neues Guthabenkonto ein!

Für alle Selbstständigen ist die Einrichtung eines P- Kontos grundsätzlich empfehlenswert, da es nach bisheriger Rechtsprechung kaum Pfändungsschutzmöglichkeiten für deren Geldeingänge gibt.

Seit 01.01.2012 gibt es einen Kontopfändungsschutz nur noch auf dem P- Konto.

 

Pro Person ein P- Konto

P- Konten können nicht als gemeinschaftliche Konten geführt werden. Jeder Kontoinhaber kann aber ein eigenes P- Konto verlangen.

 

Was muss die Bank auszahlen, wenn Sie ein P- Konto haben?

Ihre Bank ist verpflichtet, unpfändbares Guthaben an sie auszuzahlen und Überweisungen und Daueraufträge auszuführen. Dieser Schutz gilt auch, wenn ihr Konto überzogen ist.

Kontoführungsgebühren kann die Bank in jedem Fall in Rechnung stellen und einbehalten (§ 850k Abs. 6 ZPO). Obwohl dies rechtswidrig ist, verlangen immer noch einige Banken höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Wehren Sie sich dagegen!

Pfändbare Beträge darf die Bank erst mit Ablauf des Monats, der auf die Pfändung folgt, an die Gläubiger abführen.

 

Welche Beträge sind pfändungsfrei?

Als Grundfreibetrag sind 1.045,04 € auf dem P- Konto unpfändbar, unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte handelt. Durch Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Freibetrag für eine zweite Person um 393,30€ und jede weitere Person um 219,12€. Es sollte möglichst direkt bei Umwandlung des Girokontos in ein P- Konto ein Nachweis über die Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden.

Weitere Freibeträge müssen der Bank durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Dies können sein:

  • Kindergeld

  • Sozialleistungen, die sie für andere Personen entgegennehmen (z.B. Lebensgefährte, Stiefkinder) oder einmalige Sozialleistungen

 

Bescheinigungen

Die Banken können auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichten, wenn Sie die entsprechenden Nachweise vorlegen. Leider ist dies aber eher eine Ausnahme.

Neben den Schuldnerberatungsstellen können Ihnen auch andere Stellen, wie z.B. das JobCenter, die P-Konto-Bescheinigung ausstellen.

 

Zusätzlicher Pfändungsschutz nach Pfändungstabelle

Trotz Bescheinigung über zusätzliche Freibeträge kann es möglich sein, dass der gesetzlich unpfändbare Betrag von Ihrem Einkommen (850c ZPO) höher ist als der Freibetrag auf dem Konto. Dann müssen sie einen Antrag beim Insolvenzgericht, beim Amtsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde (wenn es sich um eine Pfändung durch Finanzamt, Stadt, Arbeitsamt etc. handelt) stellen, um zusätzlichen Pfändungsschutz zu erhalten.

 

Rücklagen

Es ist möglich, auf dem P- Konto Rücklagen zu bilden. Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben wird einmal in den Folgemonat übertragen. Es erhöht den unpfändbaren Betrag im nächsten Kalendermonat. Insgesamt darf der angesparte Betrag aber einen vollen Pfändungsfreibetrag nicht überschreiten.