Erbschaften

Ist eine Erbschaft zu erwarten, sollte dies bei der Entscheidung über ein Insolvenzverfahren mit bedacht werden. So könnte z.B. durch ein rechtzeitiges Testament mit dem vermögenden Angehörigen eine passende Erbfolge vereinbart werden. Auf diese Art würde der Schuldner enterbt und andere Personen, z.B. seine Kinder oder der Partner als Erbe eingesetzt. Ein solches Vorgehen ist nicht anfechtbar.

Drei Grundsätze sind zu beachten:

  • Das Erbschaftsrecht ist ein höchst persönliches Recht. Gläubiger und Insolvenzverwalter können keine Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen. Sie müssen die Entscheidungen des Schuldners über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ebenso hinnehmen, wie seine Entscheidung auf eine Klage zur Durchsetzung des Pflichterbteilsanspruches zu verzichten.

  • Erbt der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens hat er dies gegenüber dem Insolvenzverwalter / Insolvenzgericht offen zu legen.

  • Tritt der Erbfall (also der Todesfall des Erblassers) während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ein, ist die Erbschaft vollständig verloren. Liegt der Zeitpunkt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfahrens, kann der Schuldner die Hälfte der Erbschaft behalten. Es kommt dabei nicht auf den Tag der Durchsetzung des Erbschaftsanspruches an sondern auf den Tag der Entstehung, also den Todesfall.

Der Schuldner entscheidet frei über die Annahme der Erbschaft, er kann sie also auch ausschlagen. Mit der Ausschlagung fällt sein Anteil an die anderen Erben auf der gleichen Ebene mit ihm (z.B. beim Tod der Eltern die Geschwisterebene), nicht aber an die Kinder des Schuldners.

Wurde der Schuldner von den Erblassern (z.B. den Eltern) enterbt, kann er seinen Pflichterbteilsanspruch gerichtlich durchsetzen. Sein Anspruch besteht dann in Höhe von 50 % seines eigentlichen Erbteils. Er muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall / der Kenntnis von dem Todesfall geltend gemacht werden.

Auch wenn der Schuldner seinen Pflichterbteilsanspruch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung geltend macht, fällt sein Anteil in die Insolvenzmasse; ob voll oder zur Hälfte hängt vom Zeitpunkt des Todes ab.

Erbschaft01

Wird ein Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, als sogenannter Nacherbe eingesetzt, ist er zunächstkein Erbe. Ihn trifft also keine Informations- oder Herausgabepflicht. Der Nacherbe erbt erst dann, wenn der Vorerbe verstorben ist. Ein Beispiel:

Eltern besitzen zu gleichen Teilen ein schuldenfreies Haus. Beide haben ein notarielles Testament abgeschlossen, indem sie gegenseitig als Erben eingesetzt sind (z.B. Berliner Testament). Der Vater stirbt. Die Mutter erbt den vollständigen Anteil vom Ehemann. Der Sohn erbt erst, wenn auch die Mutter verstorben ist.

Der Vorerbe (im Beispiel, die Mutter) darf das Erbe zwar allein für sich nutzen, er darf es aber nicht verbrauchen. Es soll erhalten bleiben. Tut er dies nicht, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Nacherben gegen den Vorerben. Das Maß der Einschränkungen des Vorerben hängt davon ab, ob er im notariellen Testament als „befreiter“ oder „nicht befreiter“ Vorerbe eingesetzt ist. In jedem Fall werden die Ansprüche des Nacherben durch eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuches von Amts wegen gesichert.

Liegt kein notarielles Testament vor, sind alle Regelungen im Rahmen der Beantragung eines Erbscheins zu treffen. Die Eintragung der Rechte des Nacherben im Grundbuch ist ratsam. Durch die Eintragung erhält er in jedem Fall vom Verkauf einer Immobilie Kenntnis.

Stirbt der Schuldner in oder vor dem Insolvenzverfahren

Verstirbt eine überschuldete Person sollten alle Erben die Erbschaft ausschlagen. Sie haben hierfür 6 Wochen Zeit ab Todesfall bzw. Kenntnis vom Todesfall.

Sollte sich die verstorbene Person bereits im Insolvenzverfahren befinden, gilt Folgendes:

Erbschaft02

Stirbt der Schuldner in Phase A wird das Insolvenzverfahren automatisch in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgewandelt. Das Verfahren wird i.d.R. mit der Aufhebung mangels Masse enden. Mit diesem Beschluss in der Hand können sich alle Erben gegen Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen erfolgreich wehren. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist somit nicht notwendig.

Verstirbt der Schuldner in Phase B muss eine Ausschlagung der Erbschaft von allen Erben innerhalb der 6-Wochenfrist vorgenommen werden.

Grundsätzlich reicht es nicht, wenn nur die direkten Erben die Erbschaft ausschlagen. Auch die nachfolgenden Erben müssen dies tun (also alle entfernte Verwandte, der 2,3,4 Linie).

Keinesfalls sollte die Erbschaft durch irgendwelche Handlungen wie Beantragung eines Erbscheines oder Verkauf von hinterlassenen Gegenständen vorgenommen werden.

Versäumt der Erbe die Frist zur Ausschlagung der überschuldeten Erbschaft hat er u.a. die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beantragen die Erben ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen. Ist dieser überschuldet, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren „mangels Masse“ abgewiesen. Mit diesem Beschluss können sich alle Erben erfolgreich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Verstorbenen wehren.

Der Antrag muss zeitnah gestellt werden sobald der Erbe Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat oder hätte haben können. Ein Antragsvordruck ist auf der SIB- Homepage unter „schnelle Hilfe“ zu finden.