Insolvenzverfahren als letzter Ausweg, wenn einzelne oder mehrere Gläubiger die außergerichtliche Einigung ablehnen

Wenn Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung versuchen wollen, sollten Sie sich trotzdem möglichst frühzeitig Gedanken über das Worst-Case-Szenario machen. Was wollen Sie unternehmen, wenn der Einigungsversuch nicht klappt? Und was muss für diesen Fall vorbereitet werden? Und wie?

Wenn eine Einigung mit den Gläubigern nicht gelingt, werden Sie mit einer Intensivierung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen. Allerdings gibt es eine Reihe Gläubiger, die bereits während eines Einigungsversuches durch Pfändungen, Abgabe des Vermögensverzeichnisses und Gerichtsvollzieherbesuche prüfen, ob eine außergerichtliche Einigung für sie sinnvoll ist. Auf diesen Fall sollten Sie vorbereitet sein. Prüfen Sie, ob Ihnen Vermögenswerte vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden können. Ist Ihr Arbeitgeber vorbereitet? Ist das Konto in ein P-Konto umgewandelt? Lesen Sie hierzu auch das Kapitel „Pfändungsschutz“.

Lehnen Gläubiger alle Einigungsversuche ab und sind Sie ihrerseits gut vorbereitet, haben Sie die Wahl:

Sie können mit der Situation leben! D.h. mit den langsam seltener werdenden Besuchen des Gerichtsvollziehers, mit den Mahnungen der Gläubiger und mit deren Pfändungsmaßnahmen. Oder Sie versuchen, eine Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzverfahren zu erhalten.

Dabei hat das Insolvenzverfahren zwei große Vorteile im Vergleich zu allen anderen Lösungen: Sie können sicher sein, nach spätestens 6 Jahren keine Schulden mehr zu haben, egal ob Sie von ALG II leben oder ein hohes Gehalt beziehen. Zweitens kehrt 3- 4 Monate nach Eröffnung des Verfahrens Ruhe ein, Gläubigerschreiben hören auf, Pfändungsmaßnahmen durch die Gläubiger sind verboten.

Allerdings müssen Sie damit leben, dass ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht eingesetzt und für die Gläubiger versuchen wird, möglichst viel Geld bei Ihnen zu holen. Der Verwalter wird i.d.R. mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und wird alle Ihre Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung überprüfen. Stellt er fest, dass Sie z.B. etwas Wertvolles vor Insolvenzeröffnung verschenkt haben, holt er diesen Gegenstand zurück.