3 Möglichkeiten der Einigung mit den Gläubigern trotz Insolvenzverfahren

Selbst wenn Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden haben, gibt es drei verschiedene Zeitpunkte an denen das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern vermieden oder vorzeitig beendet werden kann:

1. Der Insolvenzplan – Nach Eröffnung des Verfahrens beantragt der Schuldner die Durchführung eines Planverfahrens. Die Gläubiger sollen im Vergleich zum Insolvenzverfahren durch den Plan besser gestellt werden. Einmalzahlungen sind sinnvoll. Die Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen. Ziel: Restschuldbefreiung ca. 1- 2 Jahre nach Eröffnung

2. Außergerichtliche Einigung durch Zustimmung aller Gläubiger entsprechend §213 InsO.Die nach Insolvenzeröffnung vorzulegenden Vorschläge sind denen des Insolvenzplanes ähnlich, aber es wird mit jedem Gläubiger einzeln verhandelt und die Einigung gelingt nur, wenn Alle zustimmen.

3. Außergerichtliche Einigung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (i.d.R. ca. 1 Jahr nach Eröffnung) – Frei gestaltbar! Gelingt nur, wenn Alle zustimmen.

Während im Insolvenzverfahren die Gläubiger nicht um Ihre Zustimmung gebeten werden, müssen bei den o.g. Punkten alle oder zumindest die Mehrheit zustimmen. Sie sollten sich also sehr genau fragen, ob es nicht sinnvoll ist, das Insolvenzverfahren normal zu durchlaufen.

Haben Sie Fragen zum Insolvenzverfahren selbst, schlagen Sie bitte unter den entsprechenden Titeln nach.