Sondersituation: Zahlungsprobleme der GmbH

Anders als der Unternehmer einer Einzelfirma darf der Geschäftsführer einer GmbH nicht in Ruhe analysieren, langwierige Sanierungsbemühungen starten und monatelang Änderungen ausprobieren. Ihn trifft die Insolvenzantragspflicht, sobald sein Betrieb überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist oder Beides droht (§64 GmbH-Gesetz). Nach aktueller Rechtslage ist davon auszugehen, dass ihm eine Frist von 3 Wochen gewährt wird. Diese Antragspflicht gibt es im deutschen Recht nur für den GmbH- Geschäftsführer. Dies ist ihm allerdings häufig nicht bekannt oder wird z.B. von der Hoffnung auf neue große Aufträge verdrängt. Dieser Verdrängungsprozess ist nicht nur beim Geschäftsführer sondern auch bei den ihn beratenden Personen zu beobachten.

Die Verletzung der Antragspflicht kann für den Geschäftsführer gravierende persönliche Folgen haben. So droht die persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Gläubiger oder durch die Gesellschaft selbst. Die Inanspruchnahme ergibt sich insbesondere für Forderungen, die nach Eintritt der Antragspflicht entstanden sind.

Ein Beispiel: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind unzweifelhaft eingetreten. Der Geschäftsführer bestellt Ware bei Lieferant XY in der Hoffnung mit dem Erlös aus diesem Geschäft den Lieferanten bezahlen und seine finanzielle Situation verbessern zu können. Das Vorhaben gelingt nicht und der Lieferant kann nicht bezahlt werden. Für eine solche Forderung kann der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen werden.

Noch gravierender können die Auswirkungen für den Geschäftsführer sein, wenn der Insolvenzverwalter in einem späteren Insolvenzverfahren den Geschäftsführer auffordert, alle nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an Gläubiger der GmbH geleistete Beträge zu erstatten.