Wenn Sie noch unentschieden sind wie es weitergehen soll!

Vorsicht bei der Betriebsfortführung durch eine andere Person! Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Betrieb einen theoretischen Marktwert besitzt? Könnte es interessierte Käufer geben und wenn ja, welchen Betrag würden diese wohl bereit sein zu zahlen? Die Einschätzung ist häufig schwierig. Sie sollten sich insbesondere an der Betriebsausstattung und dem Kundenstamm orientieren. Auf Gewinn oder Umsatz der vergangenen Jahre abzustellen, stellt den aktuellen Wert des in der Krise steckenden Unternehmens i.d.R. nicht realistisch dar.

Sollte Ihre Firma einen relevanten Marktwert besitzen, könnte eine Betriebsübergabe an eine dritte Person (z.B. die Ehefrau) zum Schuldübergang an diese Person führen. Allerdings ist die Höhe der Schulden, die auf den neuen Eigentümer übergehen, auf den Marktwert der Firma begrenzt. Auch könnte das Verschenken des Betriebes anfechtbar sein. Folge ist dann, dass Gläubiger die Rückübertragung an Sie erzwingen können! Hier haben Sie i.d.R. nur das Finanzamt oder den späteren Insolvenzverwalter zu fürchten. Bei einem Verkauf für einen angemessenen Preis, inklusive Nachweis, dass der Kaufpreis geflossen ist, besteht diese Gefahr nicht.

Erstellen Sie eine Liste aus der Ihr gesamtes betriebliches Vermögen hervorgeht. Stellen Sie den Wert der Gegenstände fest, wenn Sie diese verkaufen müssten. (i.d.R. maximal 10-20% vom EK). Erfassen Sie welche Werte mit Sicherungsrechten (z.B. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte von z.B. Banken) belastet sind?

Gibt es eine Aussicht die Liquidität kurzfristig zu erhöhen? Z.B. durch

  • Realisierung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Eintreibung von Außenständen),

  • den Rückkauf oder die Beleihung von Lebensversicherungen oder

  • den Verkauf von nicht zwingend notwendigem Betriebsvermögen.

Prüfen Sie vorher, ob Sie frei über diese Mittel verfügen dürfen.

Ihr Personal hat ein Anrecht über die betriebliche Situation informiert zu sein. Ein offenes Wort zur Lage des Unternehmens wirkt nach Monaten der Vermutungen und Befürchtungen oftmals erleichternd. Allerdings riskieren Sie mit Ihrer Offenheit, dass sich der Krankenstand erhöht und gerade die guten Mitarbeiter nach anderen Arbeitgebern suchen.

Vermeiden Sie unbedingt alle Handlungen die strafbar sind, z.B. Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, Betrug. Auch das Nichtabführen von Sozialversicherungsleistungen gehört in diese Gruppe. In einem späteren Insolvenzverfahren würde es möglicherweise für diese Forderungen keine Restschuldbefreiung geben.

Öffnen Sie unter allen Umständen Ihre Post und legen Sie diese nach Gläubiger und Datum sortiert ab.

PostOeffnen

Sollten Sie noch irgendwelches Vermögen besitzen, sollten Sie dieses im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens keinesfalls verschenken oder für einen unangemessenen Preis verkaufen. Solche Rechtshandlungen wären anfechtbar und können rückgängig gemacht werden, wenn ein Gläubiger oder später der Insolvenzverwalter davon erfährt! Für zum Leben notwendige Ausgaben dürfen Sie Ihr Vermögen selbstverständlich verbrauchen!

Wenn Sie mit Hilfe eines privaten Darlehens irgendein für Sie wichtiges Gerät oder eine notwendige Maschine oder ein neues Fahrzeug kaufen wollen, können Sie den finanzierten Gegenstand an ihren Geldgeber sicherungsübereignen. Dieser Gegenstand ist dann nicht pfändbar durch andere Gläubiger. Ist Alles korrekt gelaufen, ist auch eine Anfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Dies ist nahezu die einzige Möglichkeit wie ein Vermögenswert durch eine Sicherungsübereignung sicher geschützt werden kann.

Zahlungen von Ihnen an einzelne Gläubiger sind grundsätzlich kritisch, da Sie damit andere Gläubiger benachteiligen. Dies könnte zum Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens führen und ggf. kann diese Zahlung rückgängig gemacht werden. Es könnte somit sinnvoll sein, eine dritte Personen zu bitten, Zahlung an einen besonders wichtigen Gläubiger vorzunehmen.

Wenn Gläubiger ein (notarielles) Schuldanerkenntnis von Ihnen fordern, prüfen Sie dieses genau auf Richtigkeit der Angaben. Eine Abtretung Ihrer pfändbaren Bezüge („Hiermit trete ich die pfändbaren Anteile meiner zukünftigen Gehaltsansprüche an Bank XY ab ...") sollten Sie auch im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses nicht unterschreiben. Streichen Sie diesen Teil durch, wenn alle anderen Angaben korrekt sind!