Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung - Was sollten Sie unbedingt beachten?

Vorsicht bei der Betriebsfortführung durch eine andere Person! Sollte Ihre Firma noch einen Marktwert besitzen, könnte eine Betriebsübergabe an eine dritte Person (z.B. die Ehefrau) zum Schuldübergang an diese Person führen. Allerdings ist die Höhe der Schulden, die auf den neuen Eigentümer übergehen könnten, auf den Marktwert der Firma begrenzt.

Das Verschenken des Betriebes könnte anfechtbar sein, wenn der Betrieb noch Vermögenswerte besitzt. Zum Vermögen kann z.B. auch die Kundendatei gehören. Folge ist dann, dass Gläubiger die Rückübertragung an Sie erzwingen können! Hier haben Sie i.d.R. nur das Finanzamt oder den Insolvenzverwalter zu fürchten.

Erstellen Sie eine Liste aus der Ihr gesamtes betriebliches Vermögen hervorgeht. Stellen Sie den Wert der Gegenstände fest, wenn Sie diese verkaufen müssten. (i.d.R. 10-20% vom EK). Erfassen Sie welche Werte mit Sicherungsrechten belastet sind?

Gibt es Aussicht die Liquidität durch

  • Realisierung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Beitreibung von Außenständen),

  • den Rückkauf oder die Beleihung von Lebensversicherungen oder

  • den Verkauf von Betriebsvermögens (z.B. nicht dringend benötigter PKW)

kurzfristig zu erhöhen? Prüfen Sie vorher, ob Sie frei über diese Mittel verfügen dürfen. Denken Sie unbedingt an Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte.

Ihr Personal hat ein Anrecht über die betriebliche Situation informiert zu sein. Ein offenes Wort zur Lage des Unternehmens wirkt nach Monaten der Vermutungen und Befürchtungen oftmals erleichternd. Allerdings riskieren Sie mit Ihrer Offenheit, dass sich der Krankenstand erhöht.

Vermeiden Sie unbedingt alle Handlungen die strafbar sind und/oder für die es in einem späteren Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung geben würde. Hierzu gehören insbesondere: Bußgelder, Geldstrafen, Steuerstraftaten, vorsätzlicher Unterhaltsentzug, Betrug. Der Versuch, das Unternehmen zu retten, sollte keinesfalls zu unüberlegten, „unerlaubten Handlungen“ führen. Diese könnten z.B. das Nichtabführen von Sozialversicherungsleistungen sein, um so z.B. die Liquidität zu erhöhen. In einem späteren Insolvenzverfahren würde es für diese Forderungen aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen an der Sozialversicherung keine Restschuldbefreiung geben. Außerdem machen Sie sich strafbar.

PostOeffnen

Öffnen Sie unter allen Umständen Ihre Post und legen Sie diese nach Gläubiger und Datum sortiert ab.

Sollten Sie noch irgendwelches Vermögen besitzen, sollten Sie dieses im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens keinesfalls verschenken oder für einen unangemessenen Preis verkaufen. Solche Rechtshandlungen wären anfechtbar und können rückgängig gemacht werden, wenn ein Gläubiger oder später der Insolvenzverwalter davon erfährt! Für zum Leben notwendige Ausgaben dürfen Sie Ihr Vermögen selbstverständlich verbrauchen!

Verschwenden Sie kein Geld im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nach dem Motto: „Jetzt ist auch alles egal, das Geld gebe ich erst einmal für einen schönen Urlaub aus!“ Auch Zahlungen von Ihnen an einzelne Gläubiger sind kritisch, da Sie damit andere Gläubiger benachteiligen. Beides könnte zum Scheitern eines späteren Insolvenzverfahrens führen. Ggf. kann es sinnvoll sein, eine dritte Personen zu bitten, Zahlung an einen besonders wichtigen Gläubiger vorzunehmen.