Schluss mit der Selbstständigkeit – Die Betriebsaufgabe

Wenn Sie sich für die Aufgabe der Selbstständigkeit entschieden haben, entwickeln Sie einen Plan nach dem Sie vorgehen wollen. Denken Sie an die Antragstellung bei der örtlichen IHK, wenn Sie einen Räumungsverkauf planen. Beenden Sie Ihre Selbstständigkeit auch formal durch Abmeldung beim Gewerbeamt.

Wenn Sie entschieden haben auszusteigen, sollten Sie alle laufenden Mietverträge der Firma zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und versuchen Personen zu finden, die Ihre langfristigen Verträge übernehmen. Gelingt dies nicht, können Sie versuchen, Ihren Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages zu „motivieren“.

Kündigen Sie im Rahmen der Selbstständigkeit erteilte Einzugsermächtigungen, soweit dies sinnvoll ist. Innerhalb von 6 Wochen können Sie durch Einzugsermächtigungen beglichene Rechnungen zurückordern ohne Benennung eines Grundes.

Wenn Gläubiger ein Schuldanerkenntnis von Ihnen fordern, prüfen Sie dieses genau auf Richtigkeit der Angaben. Eine Abtretung Ihrer pfändbaren Bezüge („Hiermit trete ich die pfändbaren Anteile meiner zukünftigen Gehaltsansprüche o. ä. an Bank XY ab ...") sollten Sie auch im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses nicht unterschreiben.

Wenn Sie noch unentschieden sind, ob Sie die selbstständige Tätigkeit fortführen wollen, fragen Sie sich was eine neutrale dritte Person dazu sagen würde?

Vier Alternativideen könnten bedenkenswert sein:

  • Könnte das vorhandene KnowHow und könnten die bestehenden Kontakte nicht für andere Geschäftspartner von Interesse sein, die Sie eventuell anstellen würden?

  • Würde eine Vertrauensperson das Gewerbe fortführen und Sie dann einstellen? Stellt der Betrieb, zum Zeitpunkt des Übergangs an einen Dritten, allerdings einen Vermögenswert dar, sollte der Betrieb zu einem angemessenen Preis an diese Person verkauft und keinesfalls verschenkt werden!

  • In einer anderen Gesellschaftsform wie z.B. der uG (Unternehmergesellschaft = „kleine GmbH“) könnten Sie als Geschäftsführer volle Verantwortung übernehmen, sollten aber keinesfalls Gesellschafter sein! Hier steht der Vorteil des geringen Risikos gegen den Nachteil der hohen Steuerberatungskosten (Bilanzierungspflicht) und der geringen Akzeptanz in der Wirtschaft.

  • Eine neue Geschäftsidee, eine Erweiterung der alten Inhalte oder auch neue Kunden könnten in einer zweiten parallel laufenden Firma, die eine Vertrauensperson gründet, verwirklicht werden! Wird diese Firma vom Ehepartner gegründet, können Sie als mithelfender Ehegatte auch in dieser Firma tätig sein, ohne dort angestellt sein zu müssen. Ihre Firma kann mit der alten Geschäftsidee parallel weiterarbeiten.