Versagung der Restschuldbefreiung

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag

  • in den letzten 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist,

  • in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

  • in den letzten 3 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in der nach § 287 Abs. 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen gemacht hat,

  • seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft

Nach § 297a InsO können Gläubiger auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin, ca. 1 Jahr nach Eröffnung) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn Sie erst nach Aufhebung von diesen Versagungsgründen erfahren haben.