Kritische Punkte bei der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren

  • Gläubiger sind berechtigt Ver- und Aufrechnungen vorzunehmen! Das heißt, Insolvenzforderungen dürfen mit Ansprüchen des Schuldners gegen die jeweilige Stelle gegen gerechnet werden. Während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens gilt allerdings ein Aufrechnungsverbot für alle Insolvenzgläubiger. Die Aufrechnung (Kompensation) bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung.

    Ein Beispiel: FA rechnet eine Einkommenssteuerforderung aus 2013 (nach Aufhebung des InsO- Verfahrens) mit einer Steuererstattung aus 2014 auf. Es handelt sich um Forderungen und Gegenforderungen der gleichen Stelle und in der gleichen Sache.

    Die Verrechnung ist der Ausgleich gegenläufiger Forderungen. Mit der Verrechnung werden offene Forderungen ausgeglichen. Z.B.: Bank besitzt eine Forderung gegen Schuldner aus einem überzogenen Dispo und verrechnet diese mit Zahlungen von Kunden des Schuldners. Die Bank behält hier Forderungen ein, die nicht ihre eigenen sind und die ihr selbst nicht zustehen!

  • Der Schuldner erhält kein Guthabenkonto für seine Firma. Er muss also ein Privatkonto für Firmenzwecke nutzen oder eine dritte Person um Unterstützung bitten. Die Bank könnte Beides allerdings verwehren.

  • Wurde das Gewerbe vor InsO- Eröffnung durch Beschluss der Stadt untersagt, ist eine Neuanmeldung im InsO- Verfahren nicht möglich!

  • Wie reagieren die Lieferanten? Ggf. Lieferung per Nachnahme vereinbaren oder Barzahlung bei Abholung! Keine Vorauskasse an Lieferanten bei denen Schulden bestehen! (Aufrechnungsgefahr!)

  • Für den Fall, dass der Verwalter wichtige Verträge gekündigt hat, sollte mit den Vertragspartnern möglichst frühzeitig abgeklärt werden, ob der Abschluss eines neuen Vertrages möglich ist (insb. Vermieter wichtig).

  • Wenn eine Einigung mit dem Verwalter über die Höhe der monatlichen Zahlungen in die Insolvenzmasse nach der Freigabe des Betriebes nicht möglich ist, sollten unbedingt regelmäßig Bewerbungen geschrieben und gesammelt werden!

  • Will der Schuldner seine selbstständige Tätigkeit nach Aufhebung des gerichtlichen Verfahrens beginnen, wird er möglicherweise einen Betrag bestimmen müssen, der einem angemessenes Dienstverhältnis in Sachen des § 295 Abs. 2 InsO entspricht. Der Treuhänder ist nicht mehr zuständig!