Kosten des Insolvenzverfahrens und Stundung

Die Stundung der Verfahrenskosten wird vom Schuldner mit dem Insolvenzantrag eingereicht und vom Insolvenzgericht zunächst nur für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren, also das gerichtliche Insolvenzverfahren, bewilligt. Ein neuer Stundungsantrag oder zumindest ein Verweis auf den alten Antrag in der Restschuldbefreiungsphase mit Nachweis der aktuellen Einkommenshöhe wird später notwendig, was leider oft vergessen wird!

Die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepartners (auch bei getrennt Lebenden) muss angegeben werden, wenn der Partner zumindest indirekt einen Nutzen aus der Verschuldung gezogen hat.

Häufig befinden sich „unerlaubte Handlungen“ unter den Gläubigerforderungen, insb. Geldstrafe, Verurteilungen wg. Betruges und nicht gezahlte Sozialversicherungsleistungen! Dies motiviert zunehmend mehr Gerichte eine Stundung nicht zu bewilligen, da das Insolvenzverfahren nicht zur vollständigen Restschuldbefreiung führt und somit der Sinn verfehlt wird! Mit Einreichen des Antrages sollten hier Gegenargumente dargestellt werden (z.B. Zahlung in Raten durch Dritte).

Die Verfahrenskosten bei einem „Nullplanverfahren“ liegen bei 2.500,-€ - 3.000,-€ (je nach Gläubigeranzahl und sonstigem Aufwand). Bei einem Nullplanverfahren sind keine pfändbaren Beträge vorhanden.

Bezüge des Verwalters im gerichtlichen Insolvenzverfahren, wenn Masse vorhanden ist:

40% vom eingezogenen Vermögen / Einkommen bis 25.000,-€

25% vom eingezogenen Vermögen / Einkommen bis 50.000,-€

7% vom eingezogenen Vermögen / Einkommen bis 250.000,-€

3% vom eingezogenen Vermögen / Einkommen bis 500.000,-€

Bezüge des Treuhänders nach Beendigung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, also in der Restschuldbefreiungsphase (vom Beginn des 2. Jahr ungefähr, bis zum Ende der Laufzeit):

2% vom eingezogenen Vermögen / Einkommen