Ein Schaubild : Regelinsolvenzverfahren

Voraussetzung:(drohende) Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit

R e g e l i n s o l v e n z v e r f a h r e n

Stufe 1

Eröffnungsverfahren

    • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundungshilfe

    • Insolvenzgericht kann Gutachter oder vorläufigen Verwalter einsetzen

    • Richter entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach Prüfung Unzulässigkeitsgründe

Dauer: 4- 12 Wochen von Eingang des Antrages bis Eröffnung des Inso- Verfahrens

Stufe 2

Gerichtliches Insolvenzverfahren

    • Eröffnungs- und Stundungsbeschluss
    • Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, Kontoführende Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und alle Inhabermöglicher Vermögenswerte (u.a. Grundbuchamt)
    • Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner kurz nach Eröffnung
    • Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile ein, kann betriebliche Dauerschuldverhältnisse kündigen und alle unternehmerischen Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen.
    • Eröffnungs- und Stundungsbeschluss Freigabe des Geschäftsbetriebes
    • Beginn der Verfahrenslaufzeit 3,5 oder 6 Jahre
      3 Jahre ® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig
      5 Jahre ® wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Einkommen oder Vermögen eingezogen wurden). Antrag notwendig!
    • Gläubiger müssen bis Prüfstichtag ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubte Handlungen")
    • Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich
    • Schlusstermin: Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen
    • Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)
      Bei Fortsetzung der Selbstständigkeit: Zahlung eines monatlichen Betrages für die Insolvenzmasse in der Höhe des pfändbaren Betrages, der in einem (hypothetischen) Anstellungsverhältnis abzuführen wäre – gilt ab Freigabe durch den Verwalter!
    • Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich

Dauer: 8- 12 Monate von Eröffnung des Inso- Verfahrens bis Schlusstermin

Stufe 3

Restschuldbefreiungsverfahren + „Wohlverhaltensphase"

    • Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
    • Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden
    • Achtung: Verfahrenskosten

Restschuldbefreiung

Stand 07/2104