Ein Schaubild : Regelinsolvenzverfahren
Voraussetzung:(drohende) Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
R e g e l i n s o l v e n z v e r f a h r e n
Stufe 1
Eröffnungsverfahren
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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundungshilfe
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Insolvenzgericht kann Gutachter oder vorläufigen Verwalter einsetzen
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Richter entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach Prüfung Unzulässigkeitsgründe
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Dauer: 4- 12 Wochen von Eingang des Antrages bis Eröffnung des Inso- Verfahrens
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Stufe 2
Gerichtliches Insolvenzverfahren
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- Eröffnungs- und Stundungsbeschluss
- Verwalter wendet sich schriftlich an Vermieter, Arbeitgeber, Kontoführende Bank, KFZ- Meldestelle, Gläubiger und alle Inhabermöglicher Vermögenswerte (u.a. Grundbuchamt)
- Besprechungstermin zw. Insolvenzverwalter und Schuldner kurz nach Eröffnung
- Verwalter verwertet das pfändbare Vermögen und zieht pfändbare Einkommensanteile ein, kann betriebliche Dauerschuldverhältnisse kündigen und alle unternehmerischen Entscheidungen anstelle des Schuldners treffen.
- Eröffnungs- und Stundungsbeschluss Freigabe des Geschäftsbetriebes
- Beginn der Verfahrenslaufzeit 3,5 oder 6 Jahre
3 Jahre ® wenn in 3 Jahren 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden konnten + Verfahrenskosten. Rechtzeitiger Antrag notwendig 5 Jahre ® wenn die Verfahrenskosten gezahlt sind (z.B. aus dem pfändbaren Einkommen oder Vermögen eingezogen wurden). Antrag notwendig!
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- Gläubiger müssen bis Prüfstichtag ihre Forderung anmelden (Achtung: „unerlaubte Handlungen")
- Insolvenzplan oder außergerichtlicher Vergleich
- Schlusstermin: Restschuldschuldbefreiung und Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, wenn keine Versagungsgründe vorliegen
- Erfüllung von Obliegenheiten (z.B. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, Erbschaften)
Bei Fortsetzung der Selbstständigkeit: Zahlung eines monatlichen Betrages für die Insolvenzmasse in der Höhe des pfändbaren Betrages, der in einem (hypothetischen) Anstellungsverhältnis abzuführen wäre – gilt ab Freigabe durch den Verwalter!
- Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich
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Dauer: 8- 12 Monate von Eröffnung des Inso- Verfahrens bis Schlusstermin
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Stufe 3
Restschuldbefreiungsverfahren + „Wohlverhaltensphase"
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- Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
- Obliegenheiten müssen weiterhin erfüllt werden
- Achtung: Verfahrenskosten
Restschuldbefreiung
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Stand 07/2104