Ein 2. Insolvenzantrag? Wie geht das?

Entstehen neue Schulden nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner 10 Jahre ab Ende des ersten Insolvenzverfahrens warten bis er einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann. Neue Gläubiger, deren Forderungen nach Eröffnung des ersten Verfahrens entstanden sind, können hingegen einen Antrag auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens stellen, selbst wenn das erste Verfahren noch läuft. Bei Angestellten oder arbeitslosen Schuldnern wird dies i.d.R. wenig Sinn machen, da die pfändbaren Einkommensanteile 5 bzw. 6 Jahre an den Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens abzugeben sind.

Interessant für einen Gläubiger könnte die Situation werden, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Sein Insolvenzantrag zielt dann möglicherweise auf dieses neue Vermögen. Bei Selbstständigen gehört der sogenannte Neuerwerb, dies ist der Gewinn aus der, oft schon kurz nach Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens freigegebenen, selbstständigen Tätigkeit, nicht mehr in die Insolvenzmasse. Der Gewinn steht damit voll dem Schuldner zu. Kommt es nun zu einem zweiten Insolvenzverfahren kann ein neuer Gläubiger genau diesen Gewinn im Blick haben.

Der Schuldner kann sich dann nur mit den alt hergebrachten Maßnahmen entsprechend ZPO versuchen zu schützen. Er muss nachweisen welche Beträge er dringend für seinen Lebensunterhalt oder die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit benötigt. Auf eine wirkliche Lösung wird er aber lange warten müssen.