Der Insolvenzantrag

Ein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens kann sowohl vom Gläubiger als auch vom Unternehmer selbst gestellt werden.

Obwohl der Antrag formlos gestellt werden kann, sollten Sie sich zuvor bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht (Sitz des Landgerichtes) sämtliche Unterlagen aushändigen lassen, die für eine Antragstellung benötigt werden. Vergessen Sie nicht sich auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten geben zu lassen (ähnlich Prozesskostenhilfe).

Sollten Sie einer von mehreren Geschäftsführern einer GmbH sein und Ihre Geschäftsführerkollegen keinen Insolvenzantrag stellen wollen, können Sie den Antrag auch ohne Unterschrift Ihrer Kollegen einreichen.

Wenn Sie neben der GmbH auch persönlich überschuldet sind, könnten zwei Insolvenzanträge notwendig sein. Gleiches gilt, wenn Sie eine GbR oder eine OHG führen. Bei einer GmbH & CoKG sind es möglicherweise sogar drei Anträge die notwendig sind (GmbH, KG und persönlich).

Denken Sie daran, dass jede überschuldete Person einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen muss. Hat die Ehefrau z.B. gebürgt muss sie einen eigenen Antrag stellen.

Sollten Sie Ihr Unternehmen als Einzelfirma führen, können Sie, sobald Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist, Insolvenz beantragen; es besteht aber keine Verpflichtung hierzu!